OGH 5Ob317/60 (RS0030449)

OGH5Ob317/6015.9.1960

Rechtssatz

Ist der Naturalersatz nur teilweise möglich, dann ist er nur in diesem Umfang zu leisten. Bezüglich des darüber hinaus entstandenen Schadens ist der Schätzungswert zu vergüten. Bei Leistung von Naturalersatz ist ein Zustand herbeizuführen, wie er ohne das schädigende Ereignis im Zeitpunkte der Beurteilung der Ersatzleistung, das heißt zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, bestanden hätte.

Normen

ABGB §1323 B

5 Ob 317/60OGH15.09.1960

Veröff: EvBl 1960/364 S 631

Dokumentnummer

JJR_19600915_OGH0002_0050OB00317_6000000_001

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