OGH 5Ob315/69 (RS0008114)

OGH5Ob315/6928.1.1970

Rechtssatz

Zur Anfechtung des von einem handlungsunfähigen Erblasser abgeschlossenen Vertrages sind nach dessen Tod nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, allenfalls bei Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß § 145 AußStrG diese, keinesfalls aber einer von mehreren Miterben ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen legitimiert.

Normen

ABGB §547
ABGB §775
ABGB §810
AußStrG §145 A
AußStrG 2005 §173 Abs1

5 Ob 315/69OGH28.01.1970

NZ 1971,45

6 Ob 152/74OGH28.08.1974

EvBl 1975/111 S 215

4 Ob 501/92OGH28.01.1992

nur: Zur Anfechtung des von einem handlungsunfähigen Erblasser abgeschlossenen Vertrages sind nach dessen Tod nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, legitimiert. (T1)

4 Ob 227/01pOGH17.12.2001

Vgl auch

2 Ob 39/03dOGH05.08.2004

Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Anfechtung eines vom Erblasser geschlossenen Kaufvertrages ist ein vom Vermögen der Erben verschiedener Anspruch des ruhenden Nachlasses. Dasselbe muss auch gelten, wenn der Erblasser vor seinem Ableben einen formungültigen Vertrag abgeschlossen hat (§ 886 ABGB hier iVm § 1 Abs 1 lit e NZwG) oder wenn es um einen Anfechtungsanspruch wegen Verletzung über die Hälfte geht. (T2)

7 Ob 236/04pOGH20.10.2004

nur T1

8 Ob 119/04iOGH28.04.2005
1 Ob 7/07xOGH27.02.2007

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier zur neuen - inhaltlich aber nicht abweichenden - Rechtslage nach dem AußStrG 2005. (T3)

3 Ob 111/07fOGH28.06.2007

Auch

3 Ob 9/08gOGH08.05.2008

Auch; Beisatz: Diese RSpr gilt auch für die Anfechtung eines Schenkungsvertrags auf den Todesfall. (T4)

2 Ob 218/15wOGH28.06.2016

Vgl; Beisatz: Nach der Einantwortung obliegt die Anfechtung nach allgemeinen Grundsätzen den Erben. Das Bestehen eines strittigen Anspruchs der Verlassenschaft steht der Einantwortung nicht entgegen. (T5)

2 Ob 163/21sOGH16.03.2022

Dokumentnummer

JJR_19700128_OGH0002_0050OB00315_6900000_001

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