5 Ob 312/61 | OGH | 25.10.1961 |
1 Ob 108/10d | OGH | 15.12.2010 |
2 Ob 41/11k | OGH | 24.04.2012 |
Auch; nur: Die Verfügung des Erblassers, mit der einem Erben eine bestimmte Sache in Anrechnung auf seinen Erbteil überlassen wird, ist ein sogenanntes Hineinvermächtnis, das seinem Wesen nach kein Vermächtnis, sondern eine Erbteilungsvorschrift ist, die die Erben untereinander verpflichtet. (T1)<br/>Veröff: SZ 2012/49 |
Dokumentnummer
JJR_19611025_OGH0002_0050OB00312_6100000_002
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