OGH 5Ob312/61 (RS0014965)

OGH5Ob312/6125.10.1961

Rechtssatz

Die Verfügung des Erblassers, mit der einem Erben eine bestimmte Sache in Anrechnung auf seinen Erbteil überlassen wird, ist ein sogenanntes Hineinvermächtnis, das seinem Wesen nach kein Vermächtnis, sondern eine Erbteilungsvorschrift ist, die die Erben untereinander verpflichtet. Auf Erbteilungsanordnungen sind - wie auf alle letztwilligen Verfügungen - die Auslegungsregeln der §§ 655 ff ABGB anzuwenden.

Normen

ABGB §535
ABGB §647
ABGB §655 ff

5 Ob 312/61OGH25.10.1961
1 Ob 108/10dOGH15.12.2010
2 Ob 41/11kOGH24.04.2012

Auch; nur: Die Verfügung des Erblassers, mit der einem Erben eine bestimmte Sache in Anrechnung auf seinen Erbteil überlassen wird, ist ein sogenanntes Hineinvermächtnis, das seinem Wesen nach kein Vermächtnis, sondern eine Erbteilungsvorschrift ist, die die Erben untereinander verpflichtet. (T1)<br/>Veröff: SZ 2012/49

Dokumentnummer

JJR_19611025_OGH0002_0050OB00312_6100000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)