OGH 5Ob30/99v (RS0111493)

OGH5Ob30/99v23.2.1999

Rechtssatz

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch die in § 14 Abs 1 Z 7 WEG angeführten Vermietungsfälle, also im wesentlichen durch die Vermietung von Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen, in die Rechtsposition eines Vermieters (mit eigenen Rechten und Verbindlichkeiten) gelangen.

Normen

WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs1 Z7
WEG 1975 §13c Abs1
WEG 2002 §2 Abs4
WEG 2002 §18 Abs1
WEG 2002 §28 Abs1 Z8

5 Ob 30/99vOGH23.02.1999

Veröff: SZ 72/33

5 Ob 146/99bOGH15.06.1999

Auch; Beisatz: Recht, den Mietzins einzufordern oder das Mietverhältnis aufzulösen. (T1); Beisatz: Das gilt auch in Ansehung von Mietverhältnissen, die vor der Begründung des Wohnungseigentums und damit vor dem Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft an einzelnen Wohnungseigentumsobjekten eingegangen wurden. (T2)

5 Ob 202/99pOGH12.10.1999

Auch; Beisatz: In die Rechtsposition eines Vermieters mit eigenen Rechten und Verbindlichkeiten, insbesondere dem Recht, den Mietzins einzufordern oder das Mietverhältnis aufzulösen, gelangt sie grundsätzlich nur durch die Vermietung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft. (T3)

5 Ob 205/10yOGH20.12.2010

Vgl; Beisatz: Die Vermietung der vormaligen Hausbesorgerwohnung, die mangels Widmungsänderung weiterhin allgemeiner Teil der Liegenschaft ist, ist Verwaltungsangelegenheit, in deren Rahmen der Eigentümergemeinschaft die Vermieterstellung sowie die Sachlegitimation zukommt. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0050OB00030_99V0000_002

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