Spruch:
Rückstand für die Zeit (vor Klagseinbringung)
von 1/96 bis 11/96, darin
von 1/96 bis 6/96 monatlich EUR 363,37
von 7/96 bis 11/96 monatlich EUR 523,24
von 1/96 bis 11/96 insgesamt EUR 4.796,41
laufender Unterhalt ab Klagseinbringung
für 12/96 EUR 566,84
für die Zeit von 1/97 bis 9/97
monatlich EUR 465,11, zusammen
EUR 4.185,99
für die Zeit von 10/97 bis 12/97
monatlich EUR 388,18, zusammen
EUR 1.164,54
für die Zeit von 1/98 bis 12/98
monatlich EUR 443,30, zusammen
EUR 5.319,60
für die Zeit von 1/99 bis 4/00
monatlich EUR 490,54, zusammen
EUR 7.848,64
für die Zeit von 5/00 bis 12/00
monatlich EUR 330,--, zusammen (richtig:)
EUR 2.640,--
für die Zeit von 1/01 bis 12/01
monatlich EUR 260,--, zusammen EUR 3.120,--
für die Zeit von 1/02 bis 12/02
monatlich EUR 340,-- zusammen EUR 4.080,--
und laufend ab 1/03 monatlich EUR 333,--;
Das Unterhaltsmehrbegehren der Klägerin wies das Erstgericht -
unbekämpft - ab.
Der Kläger erhob gegen den gesamten klagsstattgebenden Teil des Ersturteiles Berufung, welcher das Berufungsgericht teilweise Folge gab und weiters aussprach, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gegen den das Ersturteil bestätigenden Teil des zweitinstanzlichen Urteiles richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte "außerordentliche Revision" des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise stellt der Beklagte auch einen Aufhebungsantrag. Das Erstgericht legte die "außerordentliche Revision" zunächst dem Berufungsgericht vor, welches die Prozessakten dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückstellte, diese unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; das Berufungsgericht führte dazu aus, bedenke man, „dass hier ursprünglich mit der am 6. 12. 1996 von der Klägerin eingebrachten Klage monatlich S 16.146,40 (= EUR 1.173,40) begehrt worden (...) - und letztlich über den der Klägerin ab 1. 1. 1996 zustehenden monatlichen Unterhalt zu entscheiden gewesen (sei) -, so (ergebe) sich jedenfalls ein EUR 20.000,-- übersteigender Streitwert".
Text
Begründung
Das Erstgericht hat der Klägerin - zusätzlich zu einem bereits mit
Vergleich vom 1. 6. 1992 titulierten Unterhaltsbeitrag und unter
Berücksichtigung vom Beklagten geleisteter Zahlungen - folgenden
weiteren rückständigen und laufenden Unterhalt zuerkannt:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat daraufhin die "außerordentliche Revision" des Beklagten dem Obersten Gerichtshof direkt vorgelegt. Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch der auf der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 beruhenden, seit 1. 1. 1998 geltenden Rechtslage, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), EUR 20.000-- nicht übersteigt:
1. Hier hat der Beklagte das Ersturteil in seinem klagsstattgebenden Teil bekämpft, sodass auch nur dieser - und nicht etwa das ursprüngliche Klagebegehren - den maßgeblichen Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz darstellt; dieser ist nach der Berechnungsregel des § 58 Abs 1 JN zu bemessen, weshalb es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt als Entscheidungsgegenstand auch keines Bewertungsausspruches des Gerichtes zweiter Instanz bedarf (vgl RS0042366 [T1 und 5]).
2. Der Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhaltes ist nach § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0103147 [T2]; vgl auch RS0042366 [T4]). Wird eine Erhöhung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung (RIS-Justiz RS0046543 [T1]). Grundsätzlich sind bereits fällig gewordene Ansprüche nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahresbetrag zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0042366 [T7]; RS0046543 [T2]; RS0103147 [T6]). Zusätzlich begehrte, bereits fällige Beträge können allerdings dann zu einer Erhöhung der Bewertung nach dem dreifachen Jahresbetrag im Sinne des § 58 JN führen, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts (2 Ob 76/99m).
3. Das Erstgericht hat hier mit dem - allein den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden - klagsstattgebenden Teil seines Urteiles der Klägerin einen laufenden (zusätzlichen) Unterhaltsbeitrag von monatlich EUR 333,-- zuerkannt; daraus folgt ein dreifacher Jahresbetrag von (nur) EUR 11.988,--. Aber auch die vom Erstgericht zuerkannten, bei Klagserhebung rückständig gewesenen bzw danach fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge übersteigen im Durchschnitt dreier Jahre (zur Durchschnittsbildung vgl auch Gitschthaler in Fasching² § 58 JN Rz 4) für keinen in Frage kommenden, von der Klage erfassten Zeitraum den Betrag von EUR 20.000,--. Das Berufungsgericht hat daher hier über keinen EUR 20.000,-- übersteigenden Streitgegenstand entschieden.
4. In den im § 508 Abs 1 ZPO (idF WGN 1997) angeführten familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 2 JN (hier: Unterhaltsstreit), in denen der Enscheidungsgegenstand - wie hier - insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (§§ 502 Abs 3, 505 Abs 4 ZPO). Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn die Revision fälschlicherweise als "außerordentliche" bezeichnet wird (7 Ob 201/04s; 7 Ob 304/03m).
5. Hier hat der Beklagte sein Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes für zulässig erachtet. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde. Nach der dargestellten Rechtslage war dieser Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, darf dieser doch über das Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn dann das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109501 [T4]). Im Streitwertbereich des § 508 Abs 1 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 500 Abs 1 Z 3 ZPO die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese nicht an das Berufungsgericht gerichtet sei, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (RIS-Justiz RS0109501).
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