OGH 5Ob307/60 (RS0067164)

OGH5Ob307/607.9.1960

Rechtssatz

Eine Verpflichtung des Hauseigentümers, die Bestreitung der Aufwendungen, die unter Betriebskosten verrechnet werden können, durch Abschluß eines Ratengeschäftes auf einen längeren Zeitraum zu verteilen, ist im Gesetz nirgends vorgesehen.

Normen

MG §12 Abs2 C

5 Ob 307/60OGH07.09.1960

Dokumentnummer

JJR_19600907_OGH0002_0050OB00307_6000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)