Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18b MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht ist in seiner Beurteilung, dass die in § 2 Abs 3 MRG geforderte Umgehungsabsicht bei beiden Parteien des formellen Hauptmietvertrages vorhanden sein muss oder zumindest nachträglich eintreten muss, der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gefolgt (WoBl 1992, 241/161; WoBl 1994, 181/40; EWr I/II/62 ff ua).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen über Absichten und Kenntnisstand des Erstantragsgegners hinsichtlich der Generalvermietung und Vorgangsweise des Drittantragsgegners ist davon auszugehen, dass dem Erstantragsgegner der Entlastungsbeweis trotz Abschlusses eines Generalmietvertrags mit dem Drittantragsgegner dahin geglückt ist, dass ihm weder ursprünglich noch später eine Umgehungsabsicht oder wenigstens ein dolus eventualis vorwerfbar ist.
Ausgehend davon versagt das Begehren des Antragstellers auf Anerkennung als Hauptmieter und Herabsetzung des geschuldeten Entgelts auf die Höhe des zulässigen Kategorie D-Hauptmietzinses.
Inwieweit sich das 3. WÄG auf vor seinem Inkrafttreten abgeschlossene Untermietzinsvereinbarungen auswirkt, ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits ausreichend geklärt. Nach nunmehr einhelliger Judikatur (WoBl 1998, 47/21; immolex 1998, 7/4; immolex 1998, 105/60; 5 Ob 85/99g; WoBl 1999, 56/32; 5 Ob 49/99p) steht dem Untermieter im Fall einer vor Inkrafttreten des 3. WÄG abgeschlossenen Untermietzinsvereinbarung nur das Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzinses zu. Der Revisionsrekurswerber kann sich daher nicht dadurch für beschwert erachten, dass die Vorinstanzen den von ihm begehrten Untermietzins erst ab dem 1. 3. 1994 (Inkrafttreten des 3. WÄG) ermäßigten.
Demnach haben die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der bestehenden Rechtsprechung die allein entscheidungsrelevanten Fragen zutreffend gelöst, ohne dass darüber hinaus eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu klären wäre.
Der Revisionsrekurs erweist sich daher als unzulässig.
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