Normen
KO §14 Abs2
KO §120
Rückzahlungsbegünstigungsgesetz §2 Abs2
Rückzahlungsbegünstigungsgesetz §7 Abs2
Rückzahlungsbegünstigungsgesetz §8 Abs2
Wohnhaus- Wiederaufbaugesetz §19
Wohnungseigentumsgesetz 1968 §14 litb
KO §14 Abs2
KO §120
Rückzahlungsbegünstigungsgesetz §2 Abs2
Rückzahlungsbegünstigungsgesetz §7 Abs2
Rückzahlungsbegünstigungsgesetz §8 Abs2
Wohnhaus- Wiederaufbaugesetz §19
Wohnungseigentumsgesetz 1968 §14 litb
Spruch:
Die Doppelstellung des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds als persönlicher Gläubiger des Gemeinschuldners in Ansehung der Darlehensrestforderung und als Absonderungsgläubiger auf Grund des ihm zur Besicherung dieser Forderung auf den Liegenschaftsanteilen des Gemeinschuldners eingeräumten Grundpfandrechtes ermöglicht es dem Masseverwalter, auf der Grundlage des § 129 Abs. 1 KO die persönliche Darlehensrestschuld, ungeachtet ihrer aus dem Vertragsverhältnis noch nicht eingetretenen, aber für diesen Fall nach § 14 Abs. 2 KO bewirkten Fälligkeit, zu tilgen und damit die mit dem Grundpfandrecht belasteten Liegenschaftsanteile von dem Absonderungsrecht zu befreien. Der Masseverwalter kann in diesem Falle die Begünstigung nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz ohne ein Begünstigungshindernis (insbesondere nach § 8 Abs. 2 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz) beanspruchen
OGH 12. Juni 1979, 5 Ob 303/79 (OLG Wien 1 R 211/78; HG Wien 10 Cg 64/77)
Text
Die X Bank Aktiengesellschaft, über deren Vermögen am 21. Jänner 1975 der Konkurs eröffnet wurde, ist mit 2039/24 814 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ X. Mit diesen Anteilen ist das Wohnungseigentum an mehreren Geschäfts- und Büroräumen in dem auf der Liegenschaft befindlichen Haus verbunden. Dieses Haus wurde unter Inanspruchnahme eines Darlehens von 30 165 120 S des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds errichtet, zu dessen Gunsten Pfandrechte einverleibt sind. Am 22. Dezember 1976 stellte der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der genannten Bankgesellschaft beim Bundesministerium für Bauten und Technik als Vertreter des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds (§ 4 Abs. 2 WWG) den Antrag auf Gewährung der begünstigten Rückzahlung des auf die Gemeinschuldnerin entfallenden Darlehensanteiles im Sinne des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes. Mit Schreiben vom 1. Feber 1977 teilte ihm das Bundesministerium für Bauten und Technik mit, daß eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehensanteiles unter Anrechnung einer Begünstigung im Hinblick auf die Konkurseröffnung über das Vermögen der Antragstellerin nicht zugestanden werden könne. Mit Schriftsatz vom 28. Feber 1977 meldete die Finanzprokuratur in Vertretung des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds den auf die Gemeinschuldnerin entfallenden Forderungsanteil an dem Darlehen in der Höhe von 2 150 108 S in der dritten Klasse der Konkursgläubiger unter Inanspruchnahme ihres Absonderungsrechtes als Pfandgläubigerin an. Der nun geklagte Masseverwalter anerkannte die Teilforderung von 1 075 054 S in dem geltend gemachten Rang und bestritt die restliche Forderung ihrem Bestande nach; am 5. September 1977 bezahlte er die anerkannte Forderung dem nun auf Feststellung der bestrittenen Teilforderung von 1 075 054 S klagenden Wohnhaus-Wiederaufbaufonds.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und begrundete seine Entscheidung im wesentlichen mit der Ansicht, daß das Darlehen im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der begünstigten Rückzahlung nicht fällig gewesen sei und sich der klagende Fonds nicht seiner gesetzlichen Verpflichtung entziehen könne, eine begünstigte Darlehensrückzahlung zu gewähren; da der Beklagte die Hälfte der aushaftenden Darlehensschuld bezahlt habe (§ 2 Abs. 2 RBG 3. Fall), bestehe die Forderung des Fonds nicht mehr.
Das Gericht zweiter Instanz hat in Stattgebung der Berufung des klagenden Fonds das Urteil des Erstgerichtes abgeändert und ausgesprochen, daß die im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin angemeldete Teilforderung von 1 075 054 S zu Recht bestehe. Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Berufungsgericht im wesentlichen an:
Der Darlehensvertrag zwischen den Streitteilen sei nach den Normen des Privatrechtes zu beurteilen und demgemäß auch nur durch übereinstimmende Willenserklärung beider Vertragsteile abänderbar. Die Gewährung eines Nachlasses eines Teiles der Darlehensschuld stelle eine Änderung des bestehenden Vertrages dar, die nur durch ein entsprechendes Begehren des Darlehensschuldners und durch eine positive "Erledigung" (§ 8 RBG) dieses Begehrens, die aber in den Fällen des § 8 Abs. 2 RBG nicht gewährt werden dürfe, erfolgen könne. Eine solche Vereinbarung liege hier nicht vor. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Gesetzgeber dem Fonds als Darlehensgeber eine aufrechte Erledigung des Begehrens offenbar zwingend vor' schreibe, wie sich aus der Diktion der §§ 1 Abs. 2 und 8 Abs. 1 RBG ergebe. Wenn der Darlehensnehmer der Meinung sei, daß ihm ein gesetzlicher Anspruch auf positive Erledigung seines Begehrens zustehe, dann müsse er diesen Anspruch auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung durch den Darlehensgeber im Rechtswege geltend machen (§ 367 EO). Solange aber ein solches Urteil nicht rechtskräftig ergangen sei, hindere die - selbst gesetzwidrig ausgesprochene - Verweigerung des begehrten Nachlasses durch den Fonds die Annahme der Tilgung der Schuld durch die Teilzahlung des Schuldners.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des beklagten Masseverwalters Folge und stellte die Entscheidung des Erstgerichtes wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Der klagende Wohnhaus-Wiederaufbaufonds war im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der X Bank, Aktiengesellschaft in Ansehung seiner Darlehensrestforderung persönlicher Gläubiger dieser Bank und auf Grund des ihm zur Besicherung dieser Forderung auf ihren Liegenschaftsanteilen eingeräumten Grundpfandrechtes auch Absonderungsgläubiger. Diese rechtliche Doppelstellung des klagenden Fonds ermöglichte dem Masseverwalter, von dem der Konkursmasse durch die Anordnung des § 120 Abs. 1 KO eingeräumten Recht Gebrauch zu machen, die persönliche Darlehensrestschuld ungeachtet ihrer aus dem Vertragsverhältnis noch nicht eingetretenen, aber für diesen Fall nach § 14 Abs. 2 KO ermöglichten Fälligkeit zu tilgen und damit die mit dem Grundpfandrecht belasteten Liegenschaftsanteile von dem Absonderungsrecht des klagenden Fonds zu befreien (Bartsch - Pollak, KO[3] I, 293; Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 550 f.). Um diesen Erfolg herbeizuführen, wandte sich der Masseverwalter an den klagenden Wohnhaus-Wiederaufbaufonds mit dem Begehren auf Gewährung des für diesen Fall bei einer vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensrestschuld nach § 2 Abs. 2 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetz vorgesehenen Nachlasses von 50 v. H. und Bekanntgabe der zu bezahlenden Darlehensrestschuld. Obwohl kein Begünstigungshindernis im Sinne des § 8 Abs. 2 RBG vorlag - zum Unterschied von § 14 lit. b des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 sieht nämlich das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz nicht die Möglichkeit der sofortigen Fälligstellung und Zurückforderung des Darlehens im Falle der Konkurseröffnung über das Vermögen des Darlehensschuldners vor - , verweigerte das dazu gemäß § 7 Abs. 2 RBG (§ 4 Abs. 2 WWG) berufene Bundesministerium für Bauten und Technik eine positive Erledigung des Rückzahlungsbegehrens des Masseverwalters mit der Begründung, durch § 14 Abs. 2 KO sei die Fälligkeit des Darlehens im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen des Darlehensschuldners bewirkt worden und dies stellte ein Begünstigungshindernis im Sinne des § 8 Abs. 2 RBG dar. Die Berufung auf § 14 Abs. 2 KO versagt hier jedoch,
weil infolge der Inanspruchnahme des Rechtes der Konkursmasse auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zum Zwecke der Befreiung der zur Masse gehörigen Liegenschaftsanteile vom Absonderungsrecht des klagenden Wohnhaus-Wiederaufbaufonds auch der Konkursteilnahmeanspruch dieses Gläubigers, für dessen Ausübung ihm § 14 Abs. 2 KO zur Verfügung stehen soll, in seinem Bestand getroffen wird. Wie die Vorinstanzen schon richtig erkannt haben, gibt das Rückzahlungsbegünstigungsgesetz dem nach diesen Bestimmungen begünstigten Darlehensschuldner, wenn kein Begünstigungshindernis nach § 8 Abs. 2 leg.cit. vorliegt, einen erforderlichenfalls auch im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Anspruch, im Falle der vorzeitigen Darlehensrückzahlung den für den einzelnen Fall in § 2 Abs. 2 leg.cit. vorgesehenen Nachlaß zu bekommen. Hier hat das Bundesministerium für Bauten und Technik in gesetzwidriger Weise dem nun geklagten Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Darlehensschuldnerin den für die vorzeitige Zurückzahlung des restlichen Darlehens nach § 2 Abs. 2 RBG zustehenden Nachlaß von 50 v. H. nicht gewährt. Der klagende Fonds kann deshalb nach der Bezahlung des ihm bei der vorzeitigen Darlehensrückzahlung nur mehr zustehenden Betrag von 1 075 054 S durch den geklagten Masseverwalter nicht jenen Darlehensforderungsteil als Konkursforderung geltend machen, dessen Nachlaß er in gesetzwidriger Weise verweigert hatte.
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