Rechtssatz
Das Konkurrenzverbot des § 7 Abs 1 AngG erstreckt sich auf die gesamte Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses, somit auch auf die Zeit der Kündigungsfrist, und zwar selbst dann, wenn der Dienstgeber auf eine weitere Dienstleistung während dieser Zeit - etwa, weil der Dienstnehmer noch seinen Urlaub verbrauchen will - verzichtet hat. Dem Dienstnehmer bleibt es lediglich unbenommen, noch während der Dauer seines Dienstverhältnisses Vorbereitungshandlungen zum Betrieb eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens oder zum Abschluß von Handelsgeschäften im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung in der Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu setzen.
Arbeitgeber — Arbeitnehmer — Angestellte — Gründung — Wettbewerbsverbot — Ende
9 ObA 8/00t | OGH | 02.03.2000 |
Vgl auch; nur: Dem Dienstnehmer bleibt es unbenommen, noch während der Dauer seines Dienstverhältnisses Vorbereitungshandlungen zum Betrieb eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens in der Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu setzen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19860211_OGH0002_0050OB00301_8600000_001
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