OGH 5Ob291/99a

OGH5Ob291/99a23.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Manuela F*****, vertreten durch Dr. Martin Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin G***** AG, *****, vertreten durch Böhmdorfer-Gheneff OEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 7 WGG (§ 16 WGG), infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Mai 1999, GZ 40 R 90/99b-9, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 14. Jänner 1999, GZ 56 Msch 3/98b-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin begehrte die Umlegung der Betriebskosten für Wassergebühren nach einem die faktischen Gegebenheiten berücksichtigenden Verteilungsschlüssel, allenfalls nach Maßgabe zu installierender Subzähler mit der Begründung, nach Umwandlung von zuvor zu den allgemeinen Flächen zählenden Grünflächen in Eigengärten und Zuordnung zu einzelnen Wohnungen würden die Mieter der Wohnungen für die ihnen zugeordneten Gärten Unmengen von Wasser gebrauchen, dessen Kosten von allen Mitmietern nach Maßgabe der Nutzflächen zu tragen seien.

Das Erstgericht wies den Antag ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil einerseits zur Frage, inwieweit auch nach Inkrafttreten des 3. WÄG bei Verteilung der Gesamtkosten des Hauses nach dem subsidiär geltenden Verteilungsschlüssel nach Nutzflächen gemäß § 16 Abs 1 WGG nF Billigkeitserwägungen überhaupt noch heranzuziehen seien, andererseits aber auch zur Frage, ob in diesem Fall eine Änderung des Verteilungsschlüssels durch das Gericht auch für die Zukunft zulässig sei, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht existiere.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin; das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

In der bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 2248/96s = WoBl 1998/54 = MietSlg 48.530 hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass mit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 16 WGG durch das 3. WÄG der von der Judikatur hergestellte Gleichklang zwischen den möglichen Aufteilungsschlüsseln für Bewirtschaftungskosten in MRG und WGG verloren gegangen ist und dass § 16 WGG nF noch strikter im Sinne einer taxativen Aufzählung möglicher Abweichungen gefasst ist. Das Rekursgericht hat auch schon darauf hingewiesen, dass § 14 Abs 1 WGG idF des 3. WÄG nicht mehr die in der früheren Fassung normierte Möglichkeit vorsieht, bei einzelnen Betriebskostenarten die Berechnung nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten vorzunehmen.

Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, dass es für die von der Antragstellerin angestrebte gerichtliche Änderung des Verteilungsschlüssels für die Wassergebühren keine gesetzliche Grundlage gibt, was angesichts der klaren Gesetzeslage keine erhebliche Rechtsfrage darstellt. Die Voraussetzungen des § 16 Abs 5 Z 2 WGG liegen hier nicht vor. Der dem grundsätzlichen Anliegen der Antragstellerin entgegenkommende § 16 Abs 7 WGG idF WRN 1999 tritt erst mit 1. 1. 2000 in Kraft.

Ob einem Nutzungsberechtigten nach Inkrafttreten des 3. WÄG aus Billigkeitsgründen im Nachhinein ein Mehrverbrauch auferlegt werden könnte (vgl Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, § 17 MRG Rz 6) kann hier schon deshalb auf sich beruhen, weil das Begehren der Antragstellerin - entgegen ihrer nunmehrigen Darstellung - in die Zukunft weist.

Da es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung somit nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.

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