OGH 5Ob288/74

OGH5Ob288/744.12.1974

SZ 47/143

Normen

Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §35
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §39 Abs4
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §35
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §39 Abs4

 

Spruch:

Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH die Teilung und Übertragung von Geschäftsanteilen an gesellschaftsfremde Personen nur mit Zustimmung der "Gesellschaft" statthaft, dann ist zur Erteilung dieser Zustimmung mangels einer abweichenden Satzungsbestimmung die Generalversammlung berufen. Bei dieser Beschlußfassung kommt auch den Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile geteilt und (teilweise) abgetreten werden sollen, das Stimmrecht zu

OGH 4. Dezember 1974, 5 Ob 288/74 (OLG Wien 2 R 120/74; HG Wien 12 Cg 14/74)

Text

Mit der vorliegenden Klage begehrten die Kläger als Gesellschafter bzw. Erben einer während der Prozeßführung verstorbenen Gesellschafterin der beklagten GmbH die Nichtigerklärung des bei der außerordentlichen Generalversammlung der beklagten Partei vom 18. Dezember 1968 gefaßten Beschlusses, womit der Teilung der Geschäftsanteile der als Nebenintervenienten am Prozeß beteiligten Gesellschafter Bernd W und Dieter W und die Übertragung eines Teiles des Geschäftsanteiles des Bernd W im Nennbetrag von 87.500 S und eines Teiles des Geschäftsanteiles des Dieter W im Nennbetrag von 62.500 S auf die "Etablissement C" zugestimmt wurde. Das Begehren wurde im wesentlichen auf die Behauptung gestützt, daß die Generalversammlung zur Beschlußfassung in diesem Gegenstand nicht zuständig gewesen sei, weil nach dem Gesellschaftsvertrag die Teilung und Übertragung eines Geschäftsanteils der Zustimmung der Gesellschaft bedürfe diese aber nur durch ihre Geschäftsführer handeln könne. Im besonderen Fall hätten die Geschäftsführer diese Zustimmung nicht erteilt. Die für eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages erforderliche Mehrheit sei bei der genannten Generalversammlung nicht erreicht worden. Außerdem sei der angefochtene Beschluß mit den Stimmen von Gesellschaftern zustandegekommen die nach dem Gesellschaftsvertrag von der Ausübung des Stimmrechtes ausgeschlossen gewesen seien, weil sie durch die Beschlußfassung von der Verpflichtung befreit werden sollten, die Zustimmung der Gesellschaft zur Teilung und Übertragung ihrer Geschäftsanteile einzuholen, und ihnen überdies ein Vorteil zugewendet werden sollte. Dieser Vorteil sei sowohl in der Teilung und Übertragung der Geschäftsanteile an sich als auch darin gelegen, daß durch die beabsichtigte Maßnahme der Anteil der Nebenintervenienten am Stammkapital unter 25% sinken sollte und ihnen dadurch steuerliche Vorteile erwüchsen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteigt.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Geschäftsanteile der Kläger umfassen zusammen 45%, jene der Nebenintervenienten zusammen 55% des Stammkapitals der beklagten Gesellschaft. Die Erstklägerin und der Nebenintervenient Bernd W sind Kollektivgeschäftsführer. Am Abschluß das Gesellschaftsvertrages vom 26. Feber 1919 waren weder die Kläger noch die Nebenintervenienten beteiligt. Punkt XI des Gesellschaftsvertrages lautet: "Übertragung und Teilung von Geschäftsanteilen.

Die Übertragung und Teilung eines Geschäftsanteiles, insbesondere die Teilung von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben und Legatare, ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft statthaft.

Auch zur Abtretung von Teilen eines Geschäftsanteiles ist die Einwilligung der Gesellschaft notwendig.

Dieser Zustimmung der Gesellschaft bedarf es jedoch nicht, wenn Geschäftsanteile oder Teile von solchen an Personen abgetreten werden, die der Gesellschaft bereits als Gesellschafter angehören

..."

Nach weiteren Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages sind Organe der Gesellschaft der Vorstand (Geschäftsführer) und die Generalversammlung. Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt durch Beschluß der Gesellschafter. Die Bestellung der Geschäftsführer kann nur aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Die Geschäftsführer dürfen ohne Einwilligung der Gesellschaft in deren Geschäftszweig weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen; falls mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, muß das Geschäft auch dann unterbleiben, wenn auch nur einer die Zustimmung versagt oder gegen den Abschluß des Geschäftes Einspruch erhebt. Zur Beschlußfähigkeit der Generalversammlung ist erforderlich, daß mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Eine Dreiviertelmehrheit ist zu nachstehenden Beschlüssen erforderlich: zur Bestellung des Geschäftsführers, rücksichtlich der Entscheidung, ob Prokura oder Handelsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetrieb erteilt werden darf, über den Verkauf oder die Belehnung, Verpfändung oder Vermietung, die sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der der Gesellschaft gehörigen Liegenschaft oder Teilen derselben oder der ihr erteilten Gast- und Schankgewerbekonzession an dritte Personen, über den Betrieb eines Theaters oder Varietes, über den Erwerb von Liegenschaften oder Anteilen an solchen, über Anschaffungen für das R-Gebäude, usw. Zum Beschluß auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sonstige Angelegenheiten können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Generalversammlung beschlossen werden, sofern der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Zur Abberufung des Geschäftsführers aus anderen als wichtigen Gründen ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

Mit Beschluß vom 14. März 1936 genehmigte die Generalversammlung der beklagten Gesellschaft gegen den protokollierten Widerspruch eines Gesellschafters die Teilung des Geschäftsanteiles des Gesellschafters Hans W und die Abtretung eines Teiles im Nominale von 5.000 S an seinen Vater mit einfacher Mehrheit. Der Widerspruch des Gesellschafters wurde damit begrundet, daß die Zustimmung zur Veräußerung eines Geschäftsanteiles vom Vorstand und nicht durch Gesellschafterbeschluß zu erteilen sei.

Mit Beschluß vom 13. Dezember 1939 genehmigte die Generalversammlung der beklagten Partei den Verkauf des Geschäftsanteiles des Samuel S an Bernhard L.

Am 12. April 1967 stellte der Nebenintervenient Bernd W an die Beklagte zu Handen des Geschäftsführers den Antrag, auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung die Beschlußfassung über die Herabsetzung des Stammkapitals und über die Veräußerung von Teilen seines eigenen und des Geschäftsanteiles des Dieter W aufzunehmen. Bei der Generalversammlung vom 21. April 1967 wurde die Beschlußfassung hinsichtlich der Veräußerung dieser Geschäftsanteile bei Stimmenthaltung der Gesellschafter Bernd W und Dieter W vertagt, weil dem Vollmachtsträger der Kläger keine Weisungen zugegangen waren. Ein grundsätzlicher Einwand gegen diesen Tagesordnungspunkt wurde nicht erhoben. Bei der Generalversammlung vom 18. Dezember 1968 wurde mit den Stimmen der beiden Nebenintervenienten und damit mit Stimmenmehrheit der in der Klage bezeichnete Beschluß gefaßt. Die Kläger erhoben dagegen zu Protokoll Widerspruch.

Die Untergerichte vertraten übereinstimmend die Auffassung, daß die von den Klägern behauptete Nichtigkeit dieses Beschlusses nicht vorliege. Die Argumente des Berufungsgerichtes lassen sich dahin zusammenfassen, daß nach seiner Meinung Punkt XI des Gesellschaftsvertrages, wonach die Teilung und Übertragung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung der Gesellschaft statthaft sei, dahin verstanden werden müsse, daß bloß die Generalversammlung die erforderliche Zustimmung erteilen könne, weil es sich hiebei um eine sozietäre Angelegenheit und nicht um eine Maßnahme der Geschäftsführung handle. Für diese Auffassung spreche auch, daß die Gesellschafter bisher so vorgegangen seien. Schließlich vertrete auch die herrschende (deutsche) Lehre die Meinung, daß es sich bei der Genehmigung der Abtretung von Geschäftsanteilen um einen gesellschaftsrechtlichen Akt handle, den die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen habe. Darauf, ob der Beschluß der Generalversammlung Dritten gegenüber Wirkung habe oder ob hiezu eine Erklärung der Geschäftsführer notwendig sei, sowie, ob die Geschäftsführer verpflichtet seien, dem Generalversammlungsbeschluß entsprechend zu handeln, komme es hier nicht an. Die Nebenintervenienten seien auch nicht von der Stimmabgabe bei der Generalversammlung gemäß § 39 Abs.4 GmbHG ausgeschlossen gewesen, da sich diese Vorschrift nicht auf Beschlußfassungen der Generalversammlung über sozietäre Angelegenheiten beziehe. Überdies reiche die bloße Möglichkeit steuerlicher Vorteile der Nebenintervenienten durch die beabsichtigte Verkleinerung ihrer Geschäftsanteile nicht aus, um ihnen bei der Beschlußfassung der Generalversammlung über die Zulässigkeit der angestrebten Maßnahme das Stimmrecht im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zu nehmen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Eine Auseinandersetzung mit der Frage, wie weit die von der Rechtslehre entwickelten Grundsätze bei der Auslegung der Vorschriften des (deutschen) Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892, RGBl. 477, auch auf das (österreichische) Gesetz vom 6. März 1906, RGBl. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (in der nunmehr gültigen Fassung) herangezogen werden können, ist im vorliegenden Fall entbehrlich. Es kommt daher auch nicht darauf an, daß, wie die Revisionswerber richtig aufzeigen, die Texte der beiden Gesetze in den hier maßgebenden Bestimmungen nicht übereinstimmen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Untergerichte Punkt XI des Gesellschaftsvertrages der beklagten Partei richtig verstanden haben und ob, wenn ihre Auffassung darüber zutrifft, die Nebenintervenienten bei der Beschlußfassung der Generalversammlung vom 18. Dezember 1968 über die Genehmigung der Teilung und Veräußerung bestimmter Geschäftsanteile stimmberechtigt waren.

Daß der Inhalt des Gesellschaftsvertrages der beklagten Partei nicht seinem von den Untergerichten festgestellten Wortlaut entspräche, wurde von keiner Seite behauptet.

Im Punkt XI des Gesellschaftsvertrages wird bestimmt, daß die Teilung und Übertragung von Geschäftsanteilen an Dritte (gesellschaftsfremde Personen) nur mit Zustimmung der Gesellschaft statthaft ist. Da nun die Gesellschaft bloß durch ihre Organe tätig werden kann, nach dem Gesellschaftsvertrag aber als Organe nur die Generalversammlung und der Vorstand (Geschäftsführer) vorgesehen sind, ist die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darüber, welches der beiden Organe zur Erteilung der erwähnten Zustimmung berufen ist, undeutlich.

Wie bereits ausgesprochen wurde, sind undeutliche Vertragsbestimmungen so auszulegen, daß sie keinen Widerspruch enthalten und wirksam sind (JBl. 1966, 618 u. v. a.; ebenso:

Ehrenzweig[2] I/1, 261 bei FN 5). Bei der Beurteilung der Statthaftigkeit der Teilung und Übertragung von Geschäftsanteilen handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, um einen internen Vorgang über eine sozietäre Frage, die in erster Linie die Gesellschafter selbst betrifft. Es ist allerdings richtig, daß weder der Gesellschaftsvertrag noch das Gesetz ausdrücklich diese Entscheidung den Gesellschaftern vorbehält; daraus folgt aber keineswegs, daß, wie die Revision meint, die Generalversammlung kein Recht hätte, darüber zu befinden. Die Vorschrift des § 35 letzter Absatz GmbHG ist nicht dahin zu verstehen, daß die Generalversammlung ausschließlich über Gegenstände zu entscheiden berechtigt wäre, die ihr durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag zugewiesen wurden. Freilich darf die Generalversammlung auch nicht ohne weiteres (nämlich ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages) die Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten beanspruchen, die der Gesellschaftsvertrag einem anderen Organ überträgt (vgl. SZ 14/28). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor, da weder das Gesetz noch der Gesellschaftsvertrag der beklagten Partei dem Vorstand (Geschäftsführer) ausdrücklich die maßgebliche Entscheidungsmacht einräumt. Die gänzliche oder teilweise Abtretung eines Geschäftsanteiles an eine Person, die der Gesellschaft nicht schon als Gesellschafter angehört, bedeutet praktisch die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in die Gesellschaft. Es muß als vernünftig und billig angesehen werden, wenn die Entscheidung darüber der Mehrheit der Gesellschafterstimmen zusteht. Darauf, ob zur Ausführung des Generalversammlungsbeschlusses die Mitwirkung des Vorstandes notwendig ist, also dem Dritten gegenüber eine Erklärung der Gesellschaft über seine Aufnahme abzugeben ist, kommt es nicht an. Daß nur diese Auslegung des Punktes XI des Gesellschaftsvertrages der beklagten Partei einen Widerspruch zu anderen Vertragsbestimmungen vermeidet, ergibt sich auch aus Punkt XVI des Gesellschaftsvertrages, wonach die Geschäftsführer ohne Einwilligung der Gesellschaft in deren Geschäftszweig weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen .......... dürfen. Daß in diesem Fall die notwendige Einwilligung der Gesellschaft in Ermangelung eines Aufsichtsrates (vgl. nunmehr § 29 GmbHG i. d. F. des BG vom 23. Jänner 1974, BGBl. 82) nur von der Generalversammlung erteilt werden könnte, liegt völlig auf der Hand. Auf diesen Zusammenhang haben die Nebenintervenienten in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend verwiesen.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerber ist für ihren Standpunkt aus § 77 GmbHG nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, daß, wie bereits in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung (SZ 5/209) ausgesprochen wurde, die genannte Vorschrift nur bei der Übertragung, nicht aber auch bei der Teilung von Geschäftsanteilen Anwendung findet, hat im vorliegenden Fall die Gesellschaft (= die Generalversammlung) die Zustimmung zur teilweisen Übertragung der Geschäftsanteile der Nebenintervenienten nicht versagt. Es bestand daher gar keine Veranlassung für eine Supplierung der Zustimmung durch richterlichen Ausspruch. Daß nach § 77 GmbHG in einem solchen Fall das Gericht vor der Entscheidung die Geschäftsführer zu hören hat, besagt durchaus nicht, daß nach dem Willen des Gesetzgebers vorerst der Vorstand über die Zulässigkeit der Übertragung der Geschäftsanteile an gesellschaftsfremde Personen zu befinden hätte.

Ebensowenig können sich die Revisionswerber mit Erfolg auf Punkt XVII des Gesellschaftsvertrages berufen, da dort jene Angelegenheiten, über die die Generalversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit entscheiden kann, abschließend aufgezählt sind und sich die Zustimmung zur Teilung und Abtretung von Geschäftsanteilen nicht darunter befindet. Eine analoge Heranziehung dieser Vertragsbestimmung auf andere Angelegenheiten kommt deshalb nicht in Betracht. Darauf, ob diese anderen Angelegenheiten für die Gesellschaft ebenso bedeutungsvoll sind wie jene, über die von der Generalversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit entschieden werden kann, kommt es daher nicht an.

Der von den Klägern behauptete Nichtigkeitsgrund, daß die Generalversammlung zur angefochtenen Beschlußfassung nicht zuständig gewesen sei, der angefochtene Beschluß daher durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt habe oder mit dem Gesellschaftsvertrag im Widerspruch stehe, ist daher nicht gegeben.

Es kann auch nicht gesagt werden, daß der Beschluß der Generalversammlung nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag als nicht zustande gekommen anzusehen wäre, weil den die Mehrheit der Gesellschafterstimmen repräsentierenden Nebenintervenienten das Stimmrecht fehlte:

Nach § 39 Abs. 4 GmbHG hat ein Gesellschafter, der durch die Beschlußfassung der Generalversammlung von einer Verpflichtung befreit wird oder dem ein Vorteil zugewendet werden soll, bei dieser Beschlußfassung kein Stimmrecht.

Die Revisionswerber bekämpfen die Auffassung der Untergerichte, daß den Nebenintervenienten bei der Beschlußfassung über die Zustimmung der Gesellschaft zur Teilung und teilweisen Abtretung ihrer (der Nebenintervenienten) Geschäftsanteile an eine gesellschaftsfremde Person trotz der genannten Vorschrift das Stimmrecht zugekommen sei, mit dem Hinweis darauf, daß im Sinne der Rechtsprechung (AC 2971) ein Gesellschafter von der Abstimmung auch dann ausgeschlossen sei, wenn ihm zwar nicht durch den Inhalt des Beschlusses, aber infolge der durch den Beschluß geschaffenen Sachlage ein Sondervorteil zufallen soll. Das hier entscheidende Problem ist jedoch, daß von einem (Sonder-)Vorteil im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle nur gesprochen werden kann, wenn der Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern auf Grund des betreffen- den Generalversammlungsbeschlusses ein entsprechender wirtschaftlicher Nachteil erwächst oder erwachsen kann. Wie bereits ausgesprochen wurde (Rspr. 1928/141), dürfen Gesellschafter bei dem Beschluß auf Ermächtigung des Geschäftsführers zum Verkauf des Unternehmens selbst dann mitbestimmen, wenn die Veräußerung an einen von ihnen erfolgt. Unter der Voraussetzung der Angemessenheit des Verkaufspreises ist ein solches von der Generalversammlung gebilligtes Geschäft für die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter vermögensrechtlich neutral. Es besteht daher kein Grund, dem Gesellschafter, für den der Ankauf durchaus vorteilhaft sein kann, das Stimmrecht zu versagen. Das gleiche gilt für den vorliegenden Fall: Auch wenn die Teilung und die teilweise Abtretung der Geschäftsanteile der Nebenintervenienten diesen wirtschaftliche Vorteile bringt, wird hiedurch die vermögensrechtliche Stellung der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter nicht berührt. Es kann auch nicht gesagt werden, daß die Nebenintervenienten durch die Beschlußfassung der Generalversammlung vom 18. Dezember 1968 von einer Verpflichtung befreit wurden; vielmehr wurde durch diese Beschlußfassung das von ihnen beabsichtigte Rechtsgeschäft erst ermöglicht. Das Stimmrecht der Nebenintervenienten bei der von den Klägern angefochtenen Beschlußfassung war daher zu bejahen.

Da die Untergerichte somit die Rechtslage richtig erkannten, war der Revision der Erfolg zu versagen.

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