OGH 5Ob2/74 (RS0021741)

OGH5Ob2/7430.1.1974

Rechtssatz

Die Warnpflicht des Unternehmers dem Besteller gegenüber besteht auch dann, wenn sich erst im Zuge der Arbeit herausstellt, daß ein zunächst unbekannter Fehler tatsächlich vorliegt. Der Unternehmer muß alle Maßnahmen treffen, um den Fehler unwirksam zu machen oder, wenn dies besondere Kosten verursacht oder nicht aussichtsreich ist, den Besteller von dem Fehler und dessen Folgen in Kenntnis setzen. Dem Besteller bleibt es überlassen, von der Ausführung des Werkes abzusehen, seine Anweisungen abzuändern oder zurückzuziehen.

Normen

ABGB §1168a

5 Ob 2/74OGH30.01.1974

Veröff: EvBl 1974/195 S 437

3 Ob 120/75OGH30.09.1975
1 Ob 522/79OGH31.01.1979

Veröff: SZ 52/15

8 Ob 516/79OGH18.10.1979

nur: Die Warnpflicht des Unternehmers dem Besteller gegenüber besteht auch dann, wenn sich erst im Zuge der Arbeit herausstellt, daß ein zunächst unbekannter Fehler tatsächlich vorliegt. (T1)

7 Ob 596/81OGH17.09.1981

nur T1; Veröff: SZ 54/128 = EvBl 1982/2 S 14 = JBl 1982,603

1 Ob 42/86OGH27.04.1987

nur T1; Veröff: WBl 1987,219

7 Ob 628/93OGH21.12.1993

nur T1

6 Ob 274/04vOGH19.05.2005

Beisatz: Hier: Bodenbeschaffenheit eines Baugrundes. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19740130_OGH0002_0050OB00002_7400000_002

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