Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 25 Abs 2 HeizKG und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Während der in erster Instanz ergangene Sachbeschluss nach § 5 Abs 2 HeizKG, dass die Energiekosten für die Zukunft nach beheizbarer Wohnnutzfläche aufzuteilen seien, in Rechtskraft erwachsen ist, streben die Antragsteller nach wie vor eine Richtigstellung der Heizkostenabrechnungen der Jahre 1996 bis 1999 an sowie eine Aufteilung der Heizkosten nach der Wohnnutzfläche auch für die Vergangenheit. Damit verbunden sind Rückforderungsbegehren nach § 37 Abs 4 MRG iVm § 25 Abs 2 HeizKG. Auf wegen Unbestimmtheit des Begehrens abgewiesene Anträge auf Durchführung von Erhaltungs- und Wartungsarbeiten an der Heizanlage kommen die Antragsteller im Revisionsrekurs nicht mehr zurück.
Unter Anführung der Unrichtigkeiten, die die Heizkostenabrechnungen der Jahre 1996 bis 1999 aufgewiesen haben sollen, beharren die Antragsteller darauf, das Gericht habe - vergleichbar einem Betriebskostenüberprüfungsverfahren nach § 37 Abs 1 Z 12 MRG - die Zulässigkeit der von ihnen zu bezahlenden Heizkosten festzustellen und ihnen jeweils den Überschreitungsbetrag zuzusprechen.
Rechtliche Beurteilung
Eine Durchsetzung solcher Ansprüche ist in der taxativen Aufzählung der Kompetenztatbestände des § 25 Abs 1 HeizKG nicht vorgesehen. Lediglich in einem Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG, das auf Legung von Abrechnungen gerichtet ist, ist zu prüfen, ob eine "gehörige" Abrechnung im Sinn der §§ 17 bis 20 HeizKG gelegt wurde, in welchem Zusammenhang die von den Antragstellern behaupteten Umstände allenfalls als Vorfragen zu prüfen wären.
Dass ein selbständiger Antrag auf Überprüfung der Heizkostenabrechnung auf ihre inhaltliche Richtigkeit im Verfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG nicht vorgesehen ist, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (5 Ob 66/02w = WoBl 2003/77, 152). Darin liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Hier geht es den Rechtsmittelwerbern um die Überprüfung der Heizkostenabrechnung nach § 25 Abs 1 Z 2 HeizKG in Verbindung mit der Unterlassung von Erhaltungsarbeiten. Aus der Verletzung von Erhaltungspflichten kann sich aber keine Unrichtigkeit einer Abrechnung ergeben, weil diese immer nur die effektiven Kosten beinhalten kann. Eine nach § 25 Abs 1 Z 2 HeizKG angestrebte Änderung des Aufteilungsschlüssels kann auch nur für die Zukunft wirken und damit zu keiner Korrektur gelegter Abrechnungen führen.
Zufolge der Bestimmung des § 29 Abs 6 HeizKG wäre es den Antragstellern bereits seit Inkrafttreten des HeizKG freigestanden, eine Aufteilung der Heizkosten nach der Bestimmung des § 5 Abs 2 HeizKG zu verlangen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine Ermittlung des Wärmeverbrauchs nicht gegeben, oder wie hier nicht geeignet, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, dass die Energiekosten mit Wirksamkeit für die der Entscheidung folgenden Abrechnungen zur Gänze nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen sind (§ 5 Abs 2 HeizKG). Damit wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Aufteilung nur über Antrag und nur für die Zukunft vom Gericht zu verfügen ist. Die von den Revisionsrekurswerbern gegen die Verfassungskonformität dieser Regelung ausgesprochenen Bedenken, vor allem dass sie nicht gleichlautend mit § 32 Abs 5 WEG 2002 sei, werden vom erkennenden Senat nicht geteilt.
Damit erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.
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