OGH 5Ob27/04p

OGH5Ob27/04p24.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner S*****, vertreten durch Dr. Max Verdino, Rechtsanwalt in St. Veit/Glan, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, wegen EUR 30.000,-- sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 27. November 2003, GZ 2 R 186/03w-37, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zur Pistensicherungspflicht des Pistenhalters existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl etwa RIS-Justiz RS0023233, RS0023237, RS0023255, RS0023271, RS0023417, RS0023469, RS0023842), in deren Rahmen sich die Berufungsentscheidung bewegt. Ob der Pistenhalter bei der Absicherung von Geländeabbrüchen in der konkreten Situation das ihm Zumutbare getan oder unterlassen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und hat regelmäßig keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (1 Ob 41/00m; 1 Ob 401/97w). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zum Ergebnis gelangt ist, die Absicherung des vom Kläger befahrenen Schiweges durch ein Fangnetz (in das der Kläger mit Schispitze und Schistock geraten ist) sei ausreichend gewesen, der zusätzlichen Anbringung einer Gleitplane habe es nicht bedurft, so hat es die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten.

Die vom Berufungsgericht erwähnte Üblichkeit von Fangnetzen ist insofern von Bedeutung, als es nach der Rechtsprechung unter anderem auch darauf ankommt, welche Mittel nach der Verkehrsanschauung adäquat sind (RIS-Justiz RS0023237). Schließlich ist zum Argument, durch das Aufstellen von Sicherungseinrichtungen dürften keine zusätzlichen Gefahrenquellen geschaffen werden (vgl auch RIS-Justiz RS0023497) noch zu bemerken, dass dies gerade bei Gleitplanen der Fall sein könnte: Nach den vorinstanzlichen Feststellungen sind sie nämlich vermindert elastisch und erhöhen sie die Verletzungsgefahr bei höherer Geschwindigkeit.

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