Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die von der Antragstellerin behaupteten Verfahrensfehler, nämlich das (angeblich) rechtsirrige Unterlassen eines Verbesserungsauftrags (5 Ob 143/08b = wobl 2009/124, 332 = MietSlg 60.770; vgl auch 6 Ob 335/97t) sowie die Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht (RIS-Justiz RS0037095; RS0007245; RS0115340; RS0042963 [T11] vgl auch RS0048529) stellen (gegebenenfalls) Mängel des Verfahrens erster Instanz dar. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Rekursgericht verneinte, nicht mehr mit Erfolg im Revisionsrekurs geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0050037; RS0043919; RS0030748). Von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmen von dem zuvor referierten Grundsatz liegen nicht vor.
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