OGH 5Ob262/67 (RS0033307)

OGH5Ob262/6728.2.1968

Rechtssatz

Die Ablehnung der Annahme einer vorzeitig oder nicht am gehörigen Ort oder nur teilweise geleisteten Schuld kann nur uneingeschränkt erfolgen. Der Vorbehalt, später über das Geleistete verfügen zu wollen, ist Annahme.

Normen

ABGB §1413
ABGB §1415

5 Ob 262/67OGH28.02.1968
3 Ob 82/14aOGH20.05.2015

Auch; Beisatz: Vorbehalt hier: „Die Zahlungen dann iSd §§ 1412 f ABGB als schuldbefreiend anzunehmen, wenn das Gericht den Insolvenzantrag infolge Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin abweist. (T1); Veröff: SZ 2015/50

Dokumentnummer

JJR_19680228_OGH0002_0050OB00262_6700000_004

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