Normen
5 Ob 262/67 | OGH | 28.02.1968 |
4 Ob 648/71 | OGH | 01.02.1972 |
Veröff: MietSlg 24203 |
5 Ob 184/74 | OGH | 02.10.1974 |
nur: Auch gegen den Willen des Gläubigers tritt Tilgung der Schuld ein, wenn der Gläubiger sich weigert, die Zahlung anzunehmen, gleichzeitig aber über das Geleistete verfügt. (T1)<br/>Beisatz: Selbst wenn der Gläubiger die Zahlung zurückweisen durfte. (T2) |
2 Ob 12/10v | OGH | 27.01.2011 |
Auch; Beisatz: Ebenso wenig, wie der Erfüllungswille Voraussetzung der Erfüllungswirkung ist, kommt es an sich auf den Willen des Gläubigers an, das Geleistete als Erfüllung anzunehmen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2011/9 |
4 Ob 96/16w | OGH | 15.06.2016 |
Vgl; Beisatz: Schuldbefreiende Wirkung tritt nur ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger genau jene Leistung erbringt, zu der er verpflichtet ist. Das trifft nicht zu, wenn der Schuldner die Leistung von einem Verzicht des Gläubigers auf weitere vertragliche Ansprüche abhängig macht. In einem solchen Fall kann der Gläubiger das Angebot der Leistung nach § 1413 ABGB ablehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten. (T4) |
5 Ob 90/21b | OGH | 30.11.2021 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19680228_OGH0002_0050OB00262_6700000_001
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