Normen
WEG 1975 §13b
WEG 1975 §18 Abs1
WEG 2002 §21
WEG 2002 §24
WEG 2002 §52 Abs1 Z8
5 Ob 261/98p | OGH | 13.10.1998 |
5 Ob 37/01d | OGH | 13.03.2001 |
Vgl auch; nur: Auch im Fall der Kündigung des Verwalters nach § 18 WEG sind die Vorschriften des § 13b WEG über die Willensbildung der Miteigentümer zu beachten. (T1); Beisatz: Die Vereinbarung, dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Mitspracherecht bei der Bestellung beziehungsweise Abberufung des Wohnungseigentumsverwalters einzuräumen, verstößt gegen zwingendes Recht. (T2) |
5 Ob 146/01h | OGH | 10.07.2001 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die von der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist daher nur wirksam, wenn ihr eine den Anforderungen des § 13b WEG genügende Willensbildung und Beschlussfassung vorangegangen ist. Die Rechtsunwirksamkeit eines solchen Beschlusses kann der betroffene Verwalter zwar nicht in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 WEG geltend machen, also selbständig feststellen lassen (MietSlg 49/43), sie jedoch in einem die Rechtswirksamkeit der Kündigung behandelnden Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 7 WEG als Vorfrage relevieren. (T3) |
5 Ob 172/05p | OGH | 04.11.2005 |
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Dabei sind aber nur Mängel der Willensbildung beachtlich. (T4); Beisatz: Hier: §§ 21 und 24 WEG 2002. (T5) |
5 Ob 18/07v | OGH | 03.07.2007 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 |
5 Ob 164/07i | OGH | 06.11.2007 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Die von der Mehrheit der Mit-und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist daher nur wirksam, wenn ihr eine den Anforderungen des § 24 WEG 2002 genügende Willensbildung und Beschlussfassung vorangegangen ist. (T6) |
5 Ob 268/08k | OGH | 25.11.2008 |
Auch; Beis wie T6 |
5 Ob 57/09g | OGH | 12.05.2009 |
Vgl; Beisatz: Die allgemein zu Umlaufbeschlüssen entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch für den Fall einer Beschlussfassung über die Auflösung des Verwaltungsvertrags. (T7) |
5 Ob 76/09a | OGH | 12.05.2009 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Wirft der Verwalter im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG Fragen der Willensbildung als Vorfrage der Unwirksamkeit der gegen ihn gerichteten Kündigung auf, ist zu prüfen, ob nicht die behaupteten Mängel des Mehrheitsbeschlusses durch Unterlassung einer Anfechtung seitens der Wohnungseigentümer bereits saniert sind. (T8); Bem: So schon 5 Ob 261/98p. (T9); Bem: Siehe zur Sanierung von Beschlussmängeln RS0118450. (T10); Beisatz: Der Feststellungsantrag nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG ist nicht fristgebunden. (T11) |
5 Ob 238/09z | OGH | 15.07.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Einem einzelnen Miteigentümer steht - abgesehen von einer gerichtlichen Auflösung wegen grober Pflichtenverletzung nach § 21 Abs 3 WEG - kein Kündigungsrecht zu, auch wenn er über eine qualifizierte Anteilsmehrheit verfügt. (T12) |
5 Ob 178/10b | OGH | 23.09.2010 |
Vgl; Beisatz: Ist im Zeitpunkt des Zugangs der Auflösungserklärung an den Verwalter infolge Unterbleibens fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigem Scheitern ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer „endgültig bestandkräftig“, so kann der Verwalter im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG Mängel der Beschlussfassung nicht mehr relevieren. (T13) |
5 Ob 179/11a | OGH | 07.10.2011 |
Auch; Beis auch wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Im Falle der Kündigung des Verwaltervertrags müssen die Vorschriften über die Willensbildung innerhalb der Eigentümergemeinschaft eingehalten werden. Die von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist daher wirksam, wenn ihre Beschlussfassung den Anforderungen des § 24 WEG 2002 genügt. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_0050OB00261_98P0000_002
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