OGH 5Ob251/15w (RS0130750)

OGH5Ob251/15w18.5.2016

Rechtssatz

Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist nicht heilbar und unterliegt auch nicht der Disposition der Parteien. Es unterliegt somit nicht der Parteidisposition, ob ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. Das widerspräche dem mit § 8 Abs 1 VerG angestrebten Zweck der Gerichtsentlastung.

Normen

VerG 2002 §8

5 Ob 251/15wOGH18.05.2016
6 Ob 125/16zOGH27.09.2016

Beisatz: Hier: In der Außerstreitstellung der Klageforderung dem Grunde und der Höhe nach kann kein Verzicht auf die Anrufung der Schlichtungseinrichtung nach § 8 VerG 2002 durch den Beklagten gesehen werden, ist dieser doch kraft der eingewendeten Gegenforderung eben nicht zur Zahlung bereit. (T1)

6 Ob 80/17hOGH29.05.2017

Vgl; Beisatz: Eine zu enge Auslegung des Begriffs der „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ würde den von § 8 VereinsG verfolgten Zweck der Gerichtsentlastung unterlaufen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20160518_OGH0002_0050OB00251_15W0000_001

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