Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es stellt sich keine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Berufungsgericht im Ehescheidungsverfahren bei der Verschuldensteilung von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgegangen ist (EFSlg 64.132). Nur eine gravierende Fehlbeurteilung könnte die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen. Das gilt auch für den Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens, solange der Grundsatz beachtet wird, dass hiefür ein erheblicher, offenkundiger Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile an der Zerrüttung der Ehe bestehen muss (vgl 9 Ob 121/01m; zuletzt 5 Ob 160/03w). Der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens der Beklagten ist nach diesen Kriterien vertretbar (Aussetzen eines Skorpions in der Wohnung etc). Dass die Vorinstanzen auch die offenkundigen finanziellen Interessen der Beklagten an der Ehe mit dem Kläger erwähnten, obwohl diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, sollte nur die fragwürdige eheliche Gesinnung der Beklagten illustrieren, hielt sich also im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs.
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