Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zunächst ist klarzustellen, dass der Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin, ein Verfahren nach den §§ 81 ff EheG iVm §§ 239 ff AußStrG einzuleiten, nicht deshalb untergegangen ist, weil eine dem klaren Gesetzeszweck des § 55a Abs 2 EheG entsprechende Vermögensaufteilungsvereinbarung unterblieb. Zwar hätte diesfalls kein Scheidungsausspruch erfolgen dürfen (vgl Schwimann Rz 11 zu § 55a EheG), doch wird die Wirksamkeit des rechtskräftigen Scheidungsausspruches dadurch nicht beeinträchtigt (SZ 58/192 ua). Es kann daher eine Vermögensaufteilung nach §§ 81 ff EheG stattfinden (SZ 57/139; EFSlg 48.991, 51.785, 54.619; RIS-Justiz RS0008585).
Ob ein von einem Ehegatten während aufrechter Ehe durch Übergabsvertrag von dessen Eltern erworbenes Haus der Aufteilung gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG entzogen ist, richtet sich wohl im Einzelfall nach dem Gewicht der übernommenen Gegenleistungen. Die Übernahme der Verpflichtung, die den Übergebern in lebenslangem Wohnrecht überlassene Wohnung zu reinigen, instandzuhalten, Warmwasser zur Verfügung zu stellen und die Heizkosten zu übernehmen, wurde vom Rekursgericht, ohne dass dadurch eine krasse Fehlbeurteilung bewirkt worden wäre, als Fall des § 82 Abs 1 Z 1 EheG bewertet, womit sich diese Entscheidung im Einklang mit dazu ergangener Rechtsprechung befindet (6 Ob 590/84).
Es liegt daher keine Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG vor.
Dies hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen.
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