OGH 5Ob23/71 (RS0010613)

OGH5Ob23/7124.2.1971

Rechtssatz

Nicht durch die Vorschrift des § 364 Abs 2 ABGB gedeckt ist das Eindringen fester Körper größeren Umfanges. Die Grundeigentümer sind daher befugt, mittelbare Einwirkungen auf Grund des Nachbarrechtes abzuwehren, so weit es sich um grob körperliche Immissionen handelt, was für herabfallendes Gestein, Erdreich und größere Äste, nicht aber für fallendes Laub und herabrinnende Hangwässer zutrifft.

Normen

ABGB §364 B4

5 Ob 23/71OGH24.02.1971

SZ 44/22

6 Ob 673/77OGH20.10.1977

nur: Nicht durch die Vorschrift des § 364 Abs 2 ABGB gedeckt ist das Eindringen fester Körper größeren Umfanges. (T1)<br/>Beisatz: Flüssiger Beton im Zuge einer Bauführung. (T2)<br/>Veröff: MietSlg 29042

6 Ob 671/78OGH13.07.1978

Beisatz: Hobelspäne eines Sägewerksbetriebes. (T3)<br/>Veröff: SZ 51/114 = EvBl 1978/210 S 664 = MietSlg 30039

5 Ob 776/81OGH15.12.1981

nur T1; Beisatz: Der Eigentümer des Grundstückes kann vom Nachbarn jedenfalls zumutbare Vorkehrungen gegen die Einwirkung fester Körper vom Nachbargrund her verlangen, ohne dass ein besonderes Maß der Schädigung vorausgesetzt würde. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine größere oder kleinere Teilfläche des Grundstückes beeinträchtigt wird. Auch eine geringfügige Beeinträchtigung erlaubt die Abwehr des Eingriffes durch Ablagerung fester Körper, sofern nicht aus besonderen Gründen eine Duldungspflicht angenommen werden muss. (T4) <br/>Veröff: MietSlg 33024

4 Ob 579/95OGH07.11.1995

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ist der Umfang der eindringenden Stoffe äußerst gering, dann fallen sie unter § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB: Das Eindringen solcher Stoffe ist hinzunehmen, solange das ortsübliche Maß nicht überschritten wird. (T5)<br/>Veröff: SZ 68/208

2 Ob 13/97vOGH20.03.1997

Auch

6 Ob 21/01hOGH26.04.2001

Vgl auch; Veröff: SZ 74/78

10 Ob 37/05xOGH03.10.2006

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurden mehrmals proWoche, gelegentlich auch mehrmals täglich Fußbälle vom Fußballplatz auf die Liegenschaft des Klägers geschossen. (T6)

9 Ob 29/11xOGH28.06.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/77

4 Ob 96/11pOGH09.08.2011

Auch; Beisatz: Herabfallendes Laub und Nadeln sind keine grobkörperlichen Immissionen iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB. (T7)

4 Ob 43/11vOGH22.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum Beseitigungsansprüch bei gefährlichem Überhang. (T8)<br/>Bem: Siehe auch RS0127359. (T9)

7 Ob 109/13zOGH02.10.2013

Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T5; Auch Beis wie T7

10 Ob 47/13dOGH19.11.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/108

4 Ob 220/13aOGH17.02.2014

Vgl aber; Beisatz: Hier: Rechtsmissbräuchliche Klagsführung, wenn in drei Jahren nur vier Mal Bälle auf das Grundstück der Klägerin gelangten. (T10)

7 Ob 71/14pOGH21.05.2014

Auch; Beis wie T7

1 Ob 84/16hOGH19.10.2016

Auch

10 Ob 74/19hOGH17.12.2019

Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Reste von Silvesterraketen (Holzstäbe und Reste der Plastikummantelung). (T11)

Dokumentnummer

JJR_19710224_OGH0002_0050OB00023_7100000_003

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