European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E118031
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht hat antragsgemäß hinsichtich näher bezeichneter Grundstücke die Ab- und Zuschreibung samt Neuaufstellung im Eigentum des Antragstellers bewilligt (Punkt 1.) sowie ob bestimmter herrschender Liegenschaften in deren A2-Blatt die neuaufgestellten Grundstücke als weitere herrschende Grundstücke „angeführt“ bzw „angemerkt“ (Punkt 2. und 3.).
Der von der Einschreiterin – ausdrücklich nur – gegen die Punkte 2. und 3. dieser Entscheidung gerichtete Rekurs war erfolglos. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle – soweit überblickbar – eine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen eine hinsichtlich eines Geh- und Fahrrechts dienstbarkeitsberechtigte Partei im Grundbuchverfahren eine unzulässige Einschränkung ihres Geh- und Fahrrechts durch neu hinzukommende Geh- und Fahrrechte geltend machen könne bzw ob sonstige Urkunden (Statuten), auf die in einem verbücherten Dienstbarkeitsvertrag verwiesen werde, grundbuchsrechtlich beachtlich seien.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2GBG) – Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Einschreiterin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG):
1. Die Einschreiterin hat ihren Rekurs erklärtermaßen ausschließlich gegen Punkt 2. und 3. des erstgerichtlichen Beschlusses gerichtet und auch im Revisionsrekurs kein unrichtiges Verständnis dieser Anfechtungserklärung sowie des im Rekurs erhobenen Abänderungsantrags durch das Gericht zweiter Instanz geltend gemacht. Bereits das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ersichtlichmachung einer Grunddienstbarkeit im A2-Blatt des Grundbuchs der herrschenden Liegenschaft (§ 9 AllgGAG) keine materiell-rechtliche Bedeutung hat (RIS-Justiz RS0017905). Diese Art der Eintragung ist – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (vgl etwa 5 Ob 128/08x) – lediglich dazu bestimmt, eine an anderer Stelle bestehende Eintragung aufzuzeigen (5 Ob 228/08b). Schon aus diesem Grund muss das Rechtsmittel der Einschreiterin – soweit es sich gegen Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses richtet – mangels Eingriffs dieses Beschlussteils in ein ihr zukommendes bücherliches Recht erfolglos bleiben.
2. Im Übrigen ist die Gesuchsprüfung – wie vom Rekursgericht ebenfalls zutreffend erkannt – grundsätzlich auf jene Hindernisse beschränkt, die sich aus dem Buchstand, dem Gesuchsantrag und den damit vorgelegten Urkunden ergeben (5 Ob 195/08z; 5 Ob 139/08i mwN). Die bewilligten Grundbuchhandlungen greifen aber nach dem Buchstand nicht erkennbar (vgl 5 Ob 154/14d) in die zugunsten der Einschreiterin – ohnehin vorrangig – einverleibte Dienstbarkeit ein, bleiben doch der Umfang der herrschenden Grundstücke, die Identität der Beteiligten und der Verlauf des Dienstbarkeitswegs unverändert. Das von der Einschreiterin reklamierte Zustimmungserfordernis der Mitglieder einer Weggemeinschaft ist dem Servitutseintrag nicht zu entnehmen, weshalb keines der zuvor genannten Eintragungshindernisse vorliegt. Das Grundbuchverfahren dient nicht „der Vorbeugung von Zivilverfahren“ und der Prüfung rein obligatorischer Verpflichtungen.
3. Da die Einschreiterin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 GBG) nicht aufzuzeigen vermag, ist ihr Rechtsmittel unzulässig und zurückzuweisen.
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