OGH 5Ob226/99t

OGH5Ob226/99t31.8.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Verlassenschaft nach Franz Josef T*****, vertreten durch Gertrude U*****, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ob der EZ ***** Grundbuch*****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1. Juli 1999, AZ 4 R 232/99p, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. März 1999, TZ 7296/99, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Franz Josef T*****, der am 19. 12. 1997 verstorben ist, war zu 420/59088 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, womit das Wohnungseigentum an W 12 ***** untrennbar verbunden ist.

Am 23. März 1999 beantragte die Verlassenschaft nach Franz Josef T*****, vertreten durch die "erbserklärte Alleinerbin" Gertrude U*****, die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung hinsichtlich dieses Liegenschaftsteils. Das Rangordnungsgesuch war von Gertrude U***** notariell beglaubigt unterfertigt. Gleichzeitig wurde ein Beschluß des Verlassenschaftsgerichtes (20 A 14/98t-29 des BG für ZRS Graz) vorgelegt, der wie folgt lautet:

Beschluß

Verlassenschaft nach Franz T*****, zuletzt wohnhaft in *****:

Das Rangordnungsgesuch vom 5. 11. 1998 (Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft im Grundbuch ***** EZ ***** betreffend B-LNr 21, mit welchem untrennbar Wohnungseigentum an W 12 ***** verbunden ist) wird verlassgerichtlich genehmigt.

Bezirksgericht für ZRS Graz. ......

Das Erstgericht wies das Begehren um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ab. Das Rangordnungsgesuch sei zwar von Gertrude U***** beglaubigt unterfertigt, jedoch gehe aus dem Genehmigungsbeschluß des Verlassenschaftsgerichtes nicht hervor, daß sie für die Verlassenschaft zeichnungsberechtigt (richtig: vertretungsberechtigt) sei.

Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.

Zwar könne eine Verlassenschaft durch ihre jeweiligen Vertreter mit abhandlungsgerichtlicher Genehmigung die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bezüglich einer Liegenschaft des Erblassers erwirken. Doch habe das Grundbuchsgericht im Rahmen der ihm in § 94 Abs 1 GBG auferlegten Prüfungspflicht trotz Vorliegens einer abhandlungsgerichtlichen Genehmigung zu prüfen, ob ein für die Verlassenschaft Berechtigter einschreite. Die Befugnisse eines Erben, die Verlassenschaft zu vertreten, setze eine positive Erbserklärung, ihre Annahme und einen hinreichenden Erbrechtsausweis voraus. Dann sei ihm nach § 145 AußStrG iVm § 810 ABGB die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft zu überlassen. Diese Voraussetzungen seien weder im Grundbuchsgesuch behauptet noch urkundlich belegt worden und seien auch nicht dem Inhalt des abhandlungsgerichtlichen Genehmigungsbeschlusses zu entnehmen. Damit fehle es am Nachweis einer Vertretungsbefugnis der Einschreiterin.

Zu Recht sei daher das Grundbuchsgesuch in erster Instanz abgewiesen worden.

Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein verlassenschaftsgerichtlicher Genehmigungsbeschluß hinsichtlich eines Rangordnungsgesuchs gleichzeitig als urkundlicher Nachweis einer Vertretungsberechtigung des einschreitenden Erben zu gelten habe.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der nicht berechtigt ist.

Zutreffend gehen die Vorinstanzen davon aus, daß ein erbserklärter Erbe namens der Verlassenschaft mit Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einer dem Erblasser gehörenden Liegenschaft erwirken kann (NZ 1956, 108; NZ 1957, 104, RPflSlgG 822, 887, 1610), was auch im Fall der vom Verlassenschaftsgericht genehmigten Antragstellung des Verlassenschaftskurators anerkannt wird (RPflSlgG 506; 1444; 5 Ob 28/90; NZ 1986, 80 mwN).

Der verwaltende Erbe vertritt nämlich den Nachlaß bei allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten. Der genauere Inhalt des Verwaltungsrechts ergibt sich aus § 145 Abs 1 AußStrG. Soweit diese Bestimmung keine Schranke setzt, kann der Erbe schon während des Verlassenschaftsverfahrens ohne Befassung des Verlassenschaftsgerichts alle Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung setzen. Genehmigungspflichtig sind Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, so vor allem die Veräußerung von Nachlaßsachen, insbesondere jene von Liegenschaften (SZ 28/31; RZ 1988/35; Koziol-Welser10 I 401). Nach der dargestellten Rechtsprechung bedarf der vertretungsberechtigte Erbe auch der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts zum Ansuchen um Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung.

Eine solche Genehmigung liegt in der oben beschriebenen Weise vor, ohne daß daraus die Vertretungsberechtigung der Gertrude U***** hervorginge. Dem Gesuch um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung war daneben kein urkundlicher Nachweis dafür angeschlossen, daß die Betreffende erbserklärte Erbin war.

Zu Recht haben daher die Vorinstanzen gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG ihr Gesuch mit der Begründung abgewiesen, es fehle ein Nachweis ihrer Einschreiterbefugnis. Gemäß § 95 Abs 1 GBG ist es nämlich dem Grundbuchsgericht verwehrt, im Zwischenverfahren zu erheben, ob der für eine Verlassenschaft Einschreitende eine Erbserklärung abgegeben hat und ob diese vom Verlassenschaftsgericht angenommen wurde.

Die in zweitinstanzlichen Entscheidungen divergierend beantwortete Frage, ob eine verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung eines Gesuchs um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung gleichzeitig einen urkundlichen Nachweis über die Einschreiterbefugnis des erbserklärten Erben darstellt, kann in dieser Allgemeinheit weder bejaht noch verneint werden. Unter der Voraussetzung, daß dem genehmigenden Beschluß nicht auch die Rechtsposition des erbserklärten Erben und damit seine Vertretungsbefugnis zu entnehmen ist, ist dem in NZ 1986/80 erzielten Ergebnis zu folgen: Die Abgabe der Erbserklärung und deren Annahme durch das Verlassenschaftsgericht müssen im Grundbuchsverfahren urkundlich nachgewiesen werden, die abhandlungsbehördliche Genehmigung (des Ansuchens um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung) allein genügt hiefür nicht, wenn ihr nicht die Rechtsposition des einschreitenden Erben entnommen werden kann. Damit wird der von der Revisionsrekurswerberin zitierten zweitinstanzlichen Entscheidung RPflSlgG 1444 ausdrücklich entgegengetreten.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

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