OGH 5Ob226/71 (RS0018746)

OGH5Ob226/7122.9.1971

Rechtssatz

Von einem unbehebbaren Mangel kann erst gesprochen werden, wenn der Verkäufer sich trotz Aufforderung nicht dazu bereit findet, den Mangel zu beheben, somit die Mängelbehebung ablehnt oder wenn sich die zur Verbesserung erforderliche Zeit nicht absehen läßt.

Normen

ABGB §932 IId

5 Ob 226/71OGH22.09.1971

Veröff: EvBl 1972/170 S 324 = JBl 1972,531

6 Ob 540/78OGH30.03.1978

Auch

3 Ob 657/86OGH01.07.1987

Auch

1 Ob 579/94OGH27.02.1995

Vgl; Veröff: SZ 68/41

5 Ob 104/99aOGH25.01.2000

Auch; nur: Von einem unbehebbaren Mangel kann erst gesprochen werden, wenn sich die zur Verbesserung erforderliche Zeit nicht absehen läßt. (T1) Beisatz: Ergab sich für die Klägerin als Erwerberin eines Grundstücks mit Bauplatzbewilligung, der am 22. 11. 1995 eine Baubewilligung erteilt wurde, die Notwendigkeit des Zuwartens mit der Bauführung auf unbestimmte Zeit, weil erst der Abschluss der Untersuchung des kontaminierten Bodens durch die Bundesumweltbehörde ("Verdachtsfläche" für Chemieabfälle) im Frühjahr 1999 der Umfang der notwendigen Altlastensanierung festgestellt werden konnte, ist die Annahme der Unbehebbarkeit des Mangels infolge Unzumutbarkeit des Zuwartens begründet. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19710922_OGH0002_0050OB00226_7100000_003

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