European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00225.16Y.1219.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Antragstellerin begehrte zur Herstellung der als errichtet bestätigten Anlage „Güterweg K*****“ die Durchführung der aus einem Teilungsplan ersichtlichen Grundstücksveränderungen nach den Sonderbestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG. Von diesen Grundstücksveränderungen ist auch eine im Eigentum des Einspruchswerbers stehende Liegenschaft betroffen. Das Erstgericht bewilligte die beantragten Grundstücksveränderungen.
Der Einspruchswerber erhob einen Einspruch iSd § 20 Abs 1 Satz 1 LiegTeilG.
Das Erstgericht gab diesem nach Durchführung von Erhebungen lediglich hinsichtlich einer Teilfläche statt; im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Einspruchswerbers nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Beschluss mit einer Maßgabe.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der (ordentliche) Revisionsrekurs des Einspruchswerbers.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist verspätet und daher zurückzuweisen.
1. Nach § 20 Abs 1 Satz 1 LiegTeilG kann der Eigentümer oder ein Buchberechtigter, der behauptet, durch die bücherliche Durchführung der Änderungen in seinen bücherlichen Rechten verletzt zu sein, weil weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw einen Rechtsverlust besteht, noch ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch erheben. Gemäß § 20 Abs 1 Satz 3 LiegTeilG gelten für den Einspruch eines Eigentümers oder Buchberechtigten § 14 Abs 1 zweiter bis fünfter Satz und Abs 2 LiegTeilG sinngemäß. Über den Einspruch hat das Gericht somit von Amts wegen nach den Grundsätzen des Außerstreitverfahrens zu entscheiden (5 Ob 63/15y, 5 Ob 126/14m, 5 Ob 134/11h).
2. Die Bestimmungen des AußStrG (und nicht die Sondervorschriften für das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen [§§ 122 ff GBG]) sind auch für das Rekursverfahren betreffend die über einen Einspruch nach den §§ 15 ff LiegTeilG (konkret § 20 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 zweiter bis fünfter Satz und Abs 2 LiegTeilG) ergangene Entscheidung des Erstgerichts und das Revisionsrekursverfahren anzuwenden (5 Ob 134/11h = RIS‑Justiz RS0066401 [T13]). Zwar wurde mit der Grundbuchs-Novelle 2012 (BGBl I 2012/30) unter anderem § 32 LiegTeilG dahingehend novelliert, dass sich die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, auch dann nach den Bestimmungen der §§ 122 ff GBG richtet, wenn solche Anträge vom Vermessungsamt beurkundet wurden; nichts geändert hat sich aber daran, dass § 20 Abs 1 LiegTeilG weiterhin auf § 14 Abs 1 zweiter Satz LiegTeilG verweist, der das Einspruchsverfahren ausdrücklich dem (allgemeinen) außerstreitigen Verfahren zuweist. § 32 LiegTeilG idF der Grundbuchs‑Novelle 2012 ist daher – bezogen auf das Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG – dahin auszulegen, dass lediglich die Anfechtung des unmittelbar über den vom Vermessungsamt beurkundeten Antrag auf Zu- und Abschreibung ergehenden Beschlusses den §§ 122 ff GBG unterstellt, nicht hingegen die (damit weiterhin den allgemeinen Bestimmungen des AußStrG folgende) Anfechtung einer Entscheidung über einen Einspruch nach § 20 Abs 1 AußStrG.
3. Die Rechtsmittel- und Rechtsmittelbeantwortungsfrist für die Anfechtung einer Entscheidung über einen Einspruch nach § 20 Abs 1 LiegTeilG beträgt daher 14 Tage (§§ 46 Abs 1 und 48 Abs 2 AußStrG; §§ 65 Abs 1 und 68 Abs 1 AußStrG; 5 Ob 134/11h = RIS‑Justiz RS0066401 [T15]; Streller, Anmerkung zu 5 Ob 126/14m, EvBl 2015/75).Nach der Aktenlagewurde die Entscheidung des Rekursgerichts dem Rechtsvertreter des Einspruchswerbers am 22. 9. 2016 zugestellt. Die Revisionsrekursfrist endete für den Einspruchswerber damit am 6. 10. 2016. Der (mit 10. 10. 2016 datierte) Revisionsrekurs des Einspruchswerbers wurde doppelt eingebracht; beim Rekursgericht am 10. 10. 2016 im ERV und beim Erstgericht am 11. 10. 2016 per Fax, am 14. 10. 2016 im Original und – in fristgerechter Verbesserung – am 18. 10. 2016 im ERV. Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls verspätet und zurückzuweisen, wobei wegen der inhaltlichen Identität der später eingebrachte „zweite“ Revisionsrekurs nicht schon nach dem Grundsatz der Einmaligkeit gesondert formell zurückgewiesen werden braucht (3 Ob 98/10y; RIS‑Justiz RS0041666 [T42]).
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