OGH 5Ob222/18k

OGH5Ob222/18k13.12.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. D*, vertreten durch Dr. Thankmar Natmeßnig, Notar in Feldkirchen, 2. Verlassenschaft nach * J*, vertreten durch S*, wegen Grundbuchshandlungen betreffend die EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin, vertreten durch Dr. Helmut Binder, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 17. September 2018, AZ 3 R 140/18z, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E123971

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

1. Unter Vorlage des Übergabsvertrags vom 23. 10. 2014 und der Amtsbestätigung vom 16. 1. 2018 über die Befugnis des Alleinerben zur Vertretung der Verlassenschaft gemäß § 810 ABGB begehrten die durch einen Notar vertretenen Antragsteller die Durchführung von Grundbuchshandlungen unter anderem durch Abschreibung von zwei Grundstücken der EZ * und deren Zuschreibung zu einer neu zu bildenden EZ derselben Katastralgemeinde. Das Erstgericht bewilligte dieses Begehren antragsgemäß und veranlasste die Zustellung seines Beschlusses sowohl an den einschreitenden Notar als auch an den in der Amtsbestätigung genannten Vertreter der Verlassenschaft. Den von der Zweitantragstellerin dagegen erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

2. Die in ihren bücherlichen Rechten beeinträchtigten Personen sind zur Anfechtung von Grundbuchsbeschlüssen nur dann legitimiert, wenn deren Antrag nicht oder doch nicht vollständig stattgegeben wurde (RIS‑Justiz RS0006491 [T4]; Rassi, Grundbuchsrecht Rz 474 mwN). Unabhängig von der Frage nach der materiell-rechtlichen Beschwer erfordert eine Rechtsmittelzulässigkeit immer jedenfalls auch die formelle Beschwer (5 Ob 130/11w mwN), die als besondere Ausprägung des Rechtsschutzinteresses in höherer Instanz dann nicht vorliegt, wenn dem Antrag zur Gänze stattgegeben wurde (RIS‑Justiz RS0006587; RS0006491 [T3, T4]; RS0006693; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht² § 122 Rz 55 mwN). Anders verhält es sich nur, wenn im Rechtsmittel geltend gemacht wird, dass der Antrag mangels Vollmacht in Wahrheit gar nicht gestellt worden sei. Ergibt sich in einem solchen Fall der Vollmachtsmangel bereits aus dem Gesuch oder den mit diesem vorgelegten Urkunden, scheitert dessen Geltendmachung auch nicht am Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG (vgl RIS‑Justiz RS0060604 [T7]; 5 Ob 48/17w mwN; Kodek aaO § 122 GBG Rz 70).

3. Der im Grundbuchsverfahren auch für die Zweitantragstellerin einschreitende Notar hat sich gemäß § 5 Abs 4a NO und § 77 Abs 1 GBG auf die ihm erteilte Vollmacht berufen und damit auf seine für die konkrete Eintragung erforderliche besondere Vollmacht hingewiesen (dazu RIS‑Justiz RS0122969). Ein schriftlicher Vollmachtsnachweis war nicht erforderlich (vgl RIS‑Justiz RS0035804). In ihrem Rekurs hat die anwaltlich vertretene Zweitantragstellerin gar nicht geltend gemacht, dass der auch in ihrem Namen einschreitende Notar keine Vollmacht besessen und sie daher den vom Erstgericht bewilligten Antrag nicht gestellt habe. Mit den erstmals in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel vorgetragenen Argumenten kann sie daher auch nicht darlegen, warum die Begründung des Rekursgerichts, durch die vollständige Stattgebung des (auch) in ihrem Namen eingebrachten Antrags sei sie formell nicht beschwert und ihr Rechtsmittel daher unzulässig, unzutreffend sein soll.

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss daher nicht (§ 126 Abs 2 GBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

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