OGH 5Ob222/03p (RS0118853)

OGH5Ob222/03p29.6.2004

Rechtssatz

Die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ist gegen den eingeantworteten, aber nicht einverleibten Erben unzulässig.

Normen

EO §133

5 Ob 222/03pOGH10.02.2004
3 Ob 220/03dOGH29.06.2004

Vgl; Beisatz: Voraussetzung für die Bewilligung der Zwangsversteigerung (§133 EO) ist, dass der Verpflichtete im Grundbuch als Eigentümer einverleibt ist. (T1); Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für eine Geschäftsübernahme nach §142, §161 Abs2 HGB. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0050OB00222_03P0000_001

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