Rechtssatz
Gesetzliche Vorschriften über die zulässige Höhe einer Mieterkaution fehlen. Bis zu einer solchen gesetzlichen Regelung wird daher immer nur von Fall zu Fall beurteilt werden können, ob eine konkrete Kaution gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG verstößt. Relevante Kriterien werden etwa die Höhe des Mietzinses, die Bonität des Mieters (auch unter Berücksichtigung der dem Vermieter nach § 1101 ABGB zustehenden Rechte), der bei Nichtzahlung des Mietzinses für die Räumung des Mietobjektes zu veranschlagende Zeitraum, die Ausstattung des Mietobjektes sowie die Überlassung von Einrichtungsgegenständen sein; die vertragsgemäße Abnützung der Bestandsache ist aber bereits durch den Mietzins abgegolten. Als generelle Richtlinie für eine üblichen Sicherungsbedürfnissen des Vermieters gerecht werdende Mieterkaution kann ein Betrag genannt werden, der sich in der Höhe von bis zu sechs Bruttomonatsmietzinsen bewegt. Das schließt nicht aus, daß der Vermieter im Einzelfall eine höhere Kaution verlangen darf, doch setzt dies die Darlegung eines besonderen Sicherstellungsbedürfnisses voraus.
9 Ob 160/02y | OGH | 22.01.2003 |
nur: Gesetzliche Vorschriften über die zulässige Höhe einer Mieterkaution fehlen. Bis zu einer solchen gesetzlichen Regelung wird daher immer nur von Fall zu Fall beurteilt werden können, ob eine konkrete Kaution gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG verstößt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0050OB02217_96G0000_003
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