Spruch:
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin auf Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels (§ 32 Abs 5 WEG 2002) wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurück. Das Rekursgericht gab dem hiegegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000,-- nicht übersteige und dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Diese Rekursentscheidung wurde der Antragstellerin am 18. 7. 2005 zugestellt. Am 2. 8. 2005 überreichte sie einen Revisionsrekurs, welcher der 13.-Antragsgegnerin am 5. 8. 2005 zugestellt wurde. Diese gab am 31. 8. 2005 eine Revisionsrekursbeantwortung zur Post.
Rechtliche Beurteilung
Beide Schriftsätze sind verspätet.
Nach den Übergangsbestimmungen des Wohnrechtlichen Außerstreitbegleitgesetzes (Art 10 § 2 Abs 2) sind die neuen Bestimmungen über das Revisionsrekursverfahren anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. 12. 2004 liegt, was hier zutrifft.
Gemäß § 52 Abs 2 Einleitungssatz WEG 2002 gelten in den in Abs 1 (hier Z 9) angeführten Verfahren grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen. Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG nF beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage; sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes zu laufen. Auch die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt gemäß § 68 Abs 1 AußStrG nF 14 Tage. Die vierwöchige Frist des § 37 Abs 3 Z 16 MRG nF iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 ist im vorliegenden Fall der Zurückweisung eines Sachantrages wegen rechtskräftig entschiedener Sache nicht anzuwenden, weil es sich nicht um die Anfechtung eines Sachbeschlusses (§ 37 Abs 3 Z 13 MRG nF) handelt. Auf § 521a Abs 1 Z 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG aF (vgl RIS-Justiz RS0044002) kann im zeitlichen Geltungsbereich des neuen Außerstreitverfahrens nicht mehr zurückgegriffen werden (vgl Mohr in Hausmann/Vonkilch § 37 MRG Rz 117, 120).
Die demnach maßgebliche 14-tägige Frist gemäß § 65 Abs 1, § 68 Abs 1 AußStrG nF wurde von beiden Seiten versäumt, weshalb ihre im drittinstanzlichen Verfahren eingebrachten Schriftsätze zurückzuweisen waren.
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