Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses ausgesprochen, daß jede Partei die (nur für die die anwaltliche Vertretung aufgewendeten) Kosten des Provisorialverfahrens selbst zu tragen habe. Begründet wurde dies damit, daß auch in einem Verfahren nach § 37 Abs 3 Z 22 MRG die Kostenregelung des § 37 Abs 3 Z 19 MRG heranzuziehen sei. Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß die Anrufung des OGH gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG jedenfalls unzulässig sei.
Der dennoch von der Antragsgegnerin erhobene, auf den Zuspruch ihrer Äußerungskosten abzielende "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, die zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG auch für das in § 37 Abs 3 Z 22 MRG geregelte Sicherungsverfahren gilt (vgl zum Problem der Kostenersatzpflicht im Provisorialverfahren zur Sicherung eines im außerstreitigen Verfahren geltend zu machenden Ausspruchs EFSlg 58.089), ist - worauf schon das Rekursgericht hingewiesen hat - gegen den Beschluß des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgend einer Form über Kosten abgesprochen wird, weil eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Kosten - etwa für die rechtsfreundliche Vertretung - zu ersetzen sind, nicht so bedeutend ist, daß ihre Überprüfung durch das Höchstgericht zugelassen werden müßte (EWr III/528 ZPO/8 mwN).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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