OGH 5Ob218/63

OGH5Ob218/635.9.1963

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hammer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graus, Dr. Feistmantel, Dr. Sobalik und Dr. Machowetz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma A*****, vertreten durch Dr. Hermann Buchleitner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei R*****gesellschaft mbH in *****, vertreten durch Dr. Kurt Steirer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 11.220 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 11. April 1963, GZ 2 R 67/63-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 7. Februar 1963, GZ 4 Cg 36/62-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Kosten des Revisionsverfahrens im Betrage von 782,44 S binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Firma A***** GesmbH in Hamburg lieferte dem Salzburger Kaufmann Josef H***** wiederholt Waren auf Kredit. Zahlungshalber wurden Wechsel gegeben. Bis zur Zahlung des Kaufpreises behielt sich die Verkäuferin das Eigentum an der Ware vor. Zu diesen Bedingungen wurden im Februar 1961 129 Karton Ananasdosen zum Preis von 1.700,50 DM, gleich dem Klagsbetrag von 11.220 S geliefert. Die Lieferung langte am 20. 2. 1961 bei der beklagten Partei, die von H***** als Empfangsspedition beauftragt war, ein und wurde von ihr in Verwahrung genommen. Der Kaufpreis blieb unbeglichen. Am 17. 7. 1961 wurde über das Vermögen des H*****s der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Zukriegl zum Masseverwalter bestellt. Zur Zeit der Konkurseröffnung waren bei der beklagten Partei für den Gemeinschuldner Waren eingelagert, die nach der Schätzung des Masseverwalters einen Wert von rund zwei Millionen Schilling hatten. Viele Lieferfirmen machten Aussonderungsansprüche an Teilen des Warenlagers geltend und behaupteten, die Ware sei dem Gemeinschuldner nur gegen Eigentumsvorbehalt geliefert worden. Auch die klagende Partei verlangte mit dieser Begründung die Aussonderung von Waren, unter anderem auch der oben erwähnten Lieferung. Der Masseverwalter bestritt die Aussonderungsansprüche, weil die Waren in der Masse nicht vorhanden waren. Die beklagte Partei hatte nämlich dem Masseverwalter die Herausgabe des Warenlagers mit der Begründung verweigert, ihr stehe daran ein gesetzliches und ein vertragliches Pfandrecht zu. H***** hatte bei der beklagten Partei einen Kredit bis zu einer Million Schilling eingeräumt erhalten und ihr zur Sicherheit eine mit dem 2. 1. 1961 datierte Verpfändungserklärung übergeben, die im Wesentlichen folgenden Wortlaut hat: „Ungeachtet der ihnen gemäß HGB und AÖSp zustehenden Pfandrechte verpfände ich ihnen hiemit unwiderruflich zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche, die ihnen gegen mich aus der laufenden Geschäftsverbindung, aus der Gewährung von Krediten jeder Art und Form oder aus einem sonstigen, wie immer gearteten Rechtsgrund bereits zustehen oder künftig zustehen mögen, alle sich jeweils in ihrem Gewahrsam befindlichen Waren. Ich erkläre, dass dritten Personen keine wie immer gearteten Rechte auf diese Waren zustehen.“ Die beklagte Partei legte H***** jeweils sogenannte Lagerbestandslisten vor, in denen die Art, die Menge und der Kaufpreis der bei ihr für ihn eingelagerten Waren angeführt waren und in denen auch festgehalten war, ob die Waren „gesperrt“ oder H***** zur freien Verfügung standen. In den Listen vom 11. und 25. 3. 1961 scheinen auch die gelieferten Ananasdosen auf. Die beklagte Partei hat das gesamte Warenlager, das sich zur Zeit der Konkurseröffnung in ihrer Verwahrung befand, durch Sensalverkauf verwertet.

Die klagende Partei behauptet, das Stammhaus der Hamburger Lieferfirma zu sein und von dieser den Anspruch gegen die beklagte Partei abgetreten erhalten zu haben. Sie verlangt den Ersatz ihres Schadens, den ihr die beklagte Partei dadurch zufügte, dass sie die Ware unter Missachtung des Eigentumsvorbehalts veräußerte und den Erlös zur Abdeckung ihrer eigenen Forderungen verwendete. Die Klägerin behauptet, sie wäre in der Lage gewesen, die Ware zum gleichen Preis anderweitig zu verkaufen, wenn sie ihr infolge des Eigentumsvorbehalts zur Verfügung gestellt worden wäre.

Die beklagte Partei bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie gab zu, das gesamte in ihrem Besitz gewesene Warenlager nach der Konkurseröffnung zur teilweisen Deckung ihrer Forderungen durch Sensalverkauf verwertet zu haben. Sie macht geltend, sie habe eine Forderung von 856.077,06 S in der zweiten und eine solche von 1.495.623,55 S in der dritten Klasse der Konkursgläubiger angemeldet. Zur Veräußerung sei sie aufgrund des ihr nach dem HGB und dem AÖSp zugestandenen gesetzlichen Pfandrechts und des ihr eingeräumten vertraglichen Pfandrechts berechtigt gewesen. Von einem Eigentumsvorbehalt der Lieferfirma habe sie keine Kenntnis gehabt. H***** habe bei ihr seit Jahren beträchtliche Umsätze getätigt, habe als angesehener Kaufmann gegolten und die Konkurseröffnung sei für die Gläubiger völlig überraschend gekommen.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei wurde nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht führte aus, das Erstgericht habe auch festgestellt, die Hamburger Firma habe der klagenden Partei ihre gesamten aus der Geschäftsverbindung mit H***** offenen Forderungen zum Inkasso abgetreten. Das Erstgericht habe die Frage, ob die Hamburger Lieferfirma eine Zweigniederlassung der Klägerin sei, in welchem Falle diese auch ohne Zession zur Klage legitimiert wäre, nicht geprüft. Auch wenn es sich um selbständige Rechtssubjekte handelte, müsse die Legitimation der Klägerin angenommen werden, obwohl in der Abtretungserklärung nur von einer Abtretung zum Zwecke der Betreibung der Forderung gegen Josef H***** die Rede sei. Die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation sei dann unzulässig, wenn der Forderungsberechtigte der Prozessführung zustimmte, weil in diesem Falle einer neuen Klagserhebung die Einrede der Arglist entgegengehalten werden könnte. Aus der Mitfertigung des Schreibens vom 8. 3. 1962 durch die Hamburger Firma sei klar zu entnehmen, dass diese der Prozessführung durch die klagende Partei zustimmte.

Das Erstgericht habe festgestellt, dass H***** seinen Handelsbetrieb mit Wechselkrediten abwickelte. Sein Vermögen haben nur in einem später seiner Gattin verschenkten Hausanteil und in einem Pkw bestanden. Das Erstgericht habe mit Recht aus den getroffenen Feststellungen über das geringe Aktivvermögen und den ungeheuren Schuldenstand des H*****s, über seine bedenklichen Geschäftsabwicklungen mit Wechselkrediten, über die Banksperren, über die bedenkliche Errichtung der mit dem 2. 1. 1961 datierten Verpfändungsurkunde und schließlich über den handelsüblichen Eigentumsvorbehalt bei Warenlieferungen auf Kredit den rechtlichen Schluss gezogen, dass der beklagten Partei der gute Glaube beim Pfandrechtserwerb fehlte. Es sei völlig belanglos, dass die Banken gute Auskünfte über H***** erteilten, dass auf den Frachtpapieren der Eigentumsvorbehalt nicht ersichtlich war und dass H***** der beklagten Partei unrichtige Erklärungen über die Eigentumsverhältnisse an den Waren abgab. Die beklagte Partei hätte als der wichtigste Geschäftspartner und Großgläubiger H*****s selbst dessen Vermögensstand erforschen müssen und sich nicht auf die Auskünfte der Banken und die Angaben H*****s verlassen dürfen. Sie hätte sich die Korrespondenzen mit den Lieferfirmen und deren Rechnungen vorlegen lassen müssen, bevor sie Pfänder mit Millionenwerten annahm, von denen sie nach der Sachlage vermuten musste, dass sie nicht im Eigentum des Verpfänders stehen. Die klagende Partei habe, wenn auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 366 Abs 3 HGB nicht ganz verständlich, das gesetzliche Pfandrecht im Rahmen des § 410 HGB anerkannt. Da sich aber die in dieser Beziehung behauptungs- und beweispflichtige beklagte Partei weigerte, Behauptungen über den Bestand und die Höhe der konnexen Forderungen aufzustellen und Beweise hierüber anzubieten, könne sie sich auch nicht für beschwert erachten, wenn sie auch in diesem eingeschränkten Umfange keinen Erfolg hatte. Soweit die beklagte Partei ihre Ansprüche auf die allgemeinen österr. Spediteurbedingungen stütze, genüge es darauf zu verweisen, dass der Spediteur an dem nicht im Eigentum des Auftraggebers stehenden Speditionsgut kein Pfandrecht erwerbe. Folge man hinsichtlich des vertraglichen Pfandrechts dem Prozessstandpunkt der beklagten Partei, dass die Urkunde vom 2. 1. 1961 nicht gefälscht und zurückdatiert worden sei, liege kein Pfandvertrag nach § 1368 erster Satz ABGB, sondern nur ein Verpfändungsvertrag nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung vor, nämlich ein Versprechen, künftig einen Pfandvertrag abzuschließen. Dies deshalb, weil das Schriftstück hinsichtlich der künftig einlangenden, völlig unbestimmten Waren nur als Versprechen auf den späteren Abschluss eines Pfandvertrags aufgefasst werden könnte und die Lieferung der Hamburger Firma erst im Februar 1961, also erst nach dem 2. 1. 1961 bei der beklagten Partei einlangte. Diese habe nicht behauptet, dass nach dem Einlangen dieser Lieferung ein Pfandvertrag über diese Ware abgeschlossen worden sei. Der Abschluss wäre erforderlich gewesen, weil das Pfandrecht entsprechend dem Spezialitätsprinzip immer nur an bestimmten Sachen begründet werden könne. Man könnte vom Bestehen eines Pfandvertrags hinsichtlich der von der klagenden Partei gelieferten Waren nur dann sprechen, wenn man in deren Einlangen bei der beklagten Partei und in der Übermittlung der Lagerbestandslisten den stillschweigenden Abschluss eines Pfandvertrags erblickte. Aber auch in diesem Falle hätte die beklagte Partei kein Pfandrecht erworben, weil es an der Gutgläubigkeit fehlte. Sie habe grob fahrlässig gehandelt, wodurch der gutgläubige Pfandrechtserwerb ausgeschlossen worden sei. H***** habe zwar in dem Schriftstück vom 2. 1. 1961 erklärt, dass dritten Personen keine wie immer gearteten Rechte auf die Waren zustehen, die sich jeweils, also gegenwärtig, und künftig hin in der Gewahrsame der beklagten Partei befinden. Die beklagte Partei habe aber nicht im Zweifel sein können, das eine solche Erklärung jede Ernstlichkeit und Wahrhaftigkeit vermissen lässt, zumal der Eigentumsvorbehalt bei derartigen Warenlieferungen handelsüblich ist, H***** offenkundig nur mit Kredit arbeitete und bei der beklagten Partei selbst einen die Millionengrenze übersteigenden Schuldenstand hatte. Die beklagte Partei hätte unter diesen Umständen nicht Pfänder mit Millionenwerten entgegennehmen dürfen, von denen sie nach der Sachlage annehmen musste, dass sie nicht im Eigentum des Verpfänders stehen. Sie habe mangels Gutgläubigkeit kein Pfandrecht erwerben können und die Waren daher auch nicht veräußern dürfen. Sie habe der Lieferfirma den ihr durch den Verkauf zugefügten Schaden zu ersetzen.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revision gestützt auf § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO, die Abweisung der Klage oder die Zurückverweisung der Rechtssache an eine der Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.

Die klagende Partei beantragt die Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Es wird von der beklagten Partei geltend gemacht, es sei in der zweiten Instanz der Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung nicht vollständig erledigt worden. Es seien wichtige Tatsachen unbeachtet geblieben, nämlich dass der Transportauftrag der Lieferfirma keinen Hinweis auf einen Eigentumsvorbehalt des Absenders oder eine Verfügungsbeschränkung des Empfängers enthielt, dass nach den der beklagten Partei zwecks Durchführung des Speditionsauftrags zugekommenen Papieren H***** als Eigentümer der Ware anzusehen war, dass die Lieferfirma ihren Eigentumsvorbehalt auf den Frachtpapieren nicht ersichtlich machte und dass sie die beklagte Partei auch sonst nicht darauf hinwies, dass H***** im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung einen Umsatz von 20 Millionen Schilling gehabt haben dürfte, dass sich sein Schuldenstand gegenüber der beklagten Partei seit etwa 1959 auf ca 1,5 bis 2 Millionen Schilling belief, dass dieser Betrag immer durch Wechsel abgedeckt war, dass H***** die Wechsel bis zum Mai 1961 immer anstandslos einlöste, ohne dass Prolongierungen erforderlich waren, dass sich die Banken bis Mai 1961 um die Wechsel des H***** sozusagen rissen und dass H***** durch Jahre hindurch bis zur Konkurseröffnung im Juli 1961 als untadeliger und angesehener Großkaufmann galt, dem zum Teil auch ohne Sicherung Millionenkredite eingeräumt wurden und dass die beklagte Partei von Banken und Geschäftsleuten immer nur gute Auskünfte über H***** erhielt. Gegen die Feststellungen über das geringe Aktivvermögen und den ungeheuren Schuldenstand des H***** wäre nichts einzuwenden, doch fehle die Feststellung, dass diese Umstände der beklagten Partei erst nach der Konkurseröffnung bekannt wurden und dass den Schulden im Zeitpunkte des Pfanderwerbes das damalige große Warenlager als Aktivvermögen gegenüberstand. Das Berufungsgericht habe die Feststellung des Erstgerichts, die Geschäftsgebarung H*****s sei infolge der übermäßigen Inanspruchnahme von Wechselkrediten bedenklich gewesen, übernommen, ohne auf die widerlegenden Berufsausführungen Bedacht zu nehmen.

Diese Ausführungen betreffen die Frage, ob der klagenden Partei, die dafür die Beweislast traf, der Beweis der Unredlichkeit der beklagten Partei gelungen ist. Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit der Beweisrüge der beklagten Partei auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Berufung geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts unbegründet sind. Es war nicht genötigt, sich mit jeder Einzelheit der Rüge zu befassen, es genügt, dass die Entscheidung erkennen lässt, aus welchen Gründen das Berufungsgericht zu seiner Überzeugung kam und dass es dabei die Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung sorgfältig berücksichtigte (§ 272 ZPO). Die in der Mängelrüge angeführten Tatsachen und Beweisstellen sind vom Berufungsgericht nicht unberücksichtigt geblieben, sondern zum größten Teil ausdrücklich angeführt worden. Das Berufungsgericht war jedoch der Meinung, dass diese Tatsachen und Beweisstellen in der Beweisfrage belanglos seien und an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern könnten. Soweit in dieser Ansicht des Berufungsgerichts eine Beweiswürdigung gelegen ist, ist sie unanfechtbar, soweit darin eine rechtliche Schlussfolgerung gelegen ist, ist sie unter dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu bekämpfen. Auf keinen Fall liegt ein Mangel des Verfahrens und insbesondere keine mangelhafte Erledigung der wegen unrichtiger Beweiswürdigung erhobenen Berufung der beklagten Partei vor. Irrtümer in der Beweiswürdigung könnten auch nicht aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werden.

Als aktenwidrig bekämpft die beklagte Partei die Zweifel des Berufungsgerichts, ob die klagende Partei und die Lieferfirma in Hamburg verschiedene Rechtssubjekte seien. Die Frage ist belanglos, weil das Berufungsgericht die Entscheidung in der Frage der aktiven Klagslegitimation nicht auf die Identität der Firmen stützte. Die Annahme, die Hamburger Lieferfirma habe der Prozessführung durch die klagende Partei zugestimmt, ist nicht aktenwidrig, weil in dem von den beiden Firmen unterfertigten Schreiben vom 8. 3. 1962 (Beil G) neben der Sachverhaltsdarstellung bezüglich des Eigentumsvorbehalts ausgeführt ist, der beklagten Partei sei klar, dass die Klägerin als Stammhaus anspruchsberechtigt sei, und sich aus der Korrespondenz die Kenntnis der beklagten Partei von der Zession ergebe. Das Schreiben ist daher mit Recht als Zustimmung der Hamburger Firma zur Geltendmachung aller sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Ansprüche gegen die beklagte Partei aufzufassen.

Hinsichtlich der in der Revision neuerlich bestrittenen Berechtigung der klagenden Partei, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen, genügt es auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Einwendung der mangelnden Aktivlegitimation bei Zustimmung des Klageberechtigten zur Prozessführung unzulässig ist (vgl SZ XXIV 158 uva im gleichen Sinn, zuletzt 5 Ob 201/61, ZVR 1962, Nr 54, JBl 1957, S 294).

Die Ausführungen in der Revision über Titel und Art des Pfandrechtserwerbs gehen ins Leere, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht mit dem Fehlen eines gültigen Titels oder einer gültigen Erwerbungsart begründete.

In der Frage der Schlechtgläubigkeit der beklagten Partei beim Pfandrechtserwerb kann den Ausführungen der Revision nicht gefolgt werden. Die Frage ist an Hand der Bestimmung des § 366 HGB zu beurteilen, wonach bei der Veräußerung oder Verpfändung einer beweglichen Sache im Betriebe des Handelsgewerbes eines Kaufmanns das Eigentum oder Pfandrecht auch dann erworben wird, wenn die Sache nicht dem Veräußerer oder Verpfänder gehört, es sei denn, dass der Erwerber beim Erwerb nicht im guten Glauben ist. Im Falle der Verpfändung geht das Pfandrecht den Rechten, mit denen die Sache belastet ist, vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger beim Erwerb des Pfandrechts in Ansehung des Rechts des Dritten in Ansehung der Befugnis des Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechts über die Sache zu verfügen, nicht im guten Glauben ist. Der Erwerber ist nicht im guten Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache dem Veräußerer nicht gehört oder dass der Veräußerer oder der Verpfänder nicht befugt ist, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen.

Die strittige Rechtsfrage ist sonach, ob der beklagten Partei grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Vorinstanzen haben die Rechtsfrage richtig gelöst. Das Warenlager soll einen Wert von rund zwei Millionen Schilling gehabt haben und es wurde um ein Meistbot von 1.325.000 S verkauft (S 52). Die Verpfändung eines so wertvollen Warenlagers zur Sicherung von Krediten, die nach den Anmeldungen im Konkurs schließlich 2.300.000 S überstiegen, erforderte auf Seiten der Gläubigerin und Pfandnehmerin die Vorsicht, sich über das Eigentum des Verpfänders zu vergewissern und sich das Eigentum durch entsprechende Urkunden, Rechnungen und Zahlungsbelege nachweisen zu lassen. Da es handelsüblich ist, dass derartige Waren auf Kredit und gegen Eigentumsvorbehalt verkauft und gekauft werden, besteht in jedem Falle der Verdacht, dass es sich um Vorbehaltsware handeln könne. Dieser Verdacht musste umsomehr bestehen, als die beklagte Partei, wie sich aus ihrem Prozessvorbringen ergibt, über die persönlichen Verhältnisse H*****s nichts Näheres wusste, als dass er, wie sie behauptet, als ein gut fundierter, angesehener Kaufmann mit guten Referenzen gegolten hat. Dem steht gegenüber, dass sich nach der Konkurseröffnung herausstellte, dass H***** außer dem Warenlager und einem PKW kein Vermögen besaß und dass der beklagten Partei nach den Feststellungen der Untergerichte bekannt sein musste, dass er seinen Geschäftsbetrieb größtenteils auf Kredit aufzubauen pflegte. Der Geschäftsbetrieb H*****s musste der beklagten Partei schon deshalb bedenklich erscheinen, weil bereits ihre eigenen Forderungen den Wert des Warenlagers erreichten oder überstiegen. Die von der beklagten Partei in der Mängelrüge angeführten Umstände können ihre Gutgläubigkeit nicht begründen. Grob fahrlässig handelt der Kaufmann, der weiß, dass regelmäßig unter Eigentumsvorbehalt verkauft wird und sich trotzdem nicht darum kümmert, ob ein solcher besteht (Baumbach, zu § 366 HGB). Die Versicherung des Verpfänders allein, dass er über die Sachen verfügen kann, kann den guten Glauben des Erwerbers nicht begründen. Die Fahrlässigkeit der beklagten Partei wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass es die klagende Partei unterließ, in ihrem Speditionsauftrag auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und in den Frachtpapieren einen entsprechenden Vermerk aufnehmen zu lassen. Die beklagte Partei war unter den vorliegenden Umständen trotzdem verpflichtet, die Behauptung H*****s über seine Verfügungsberechtigung jeweils durch Abverlangen zum Nachweis dienender Belege zu überprüfen. Bei der Häufigkeit des Eigentumsvorbehalts besteht eine Pflicht zur sorgfältigen Nachforschung. Es handelt im Sinne des § 366 HGB grob fahrlässig, wer den von Anfang an gegebenen Verdacht eines bestehenden Eigentumsvorbehalts nicht aufklärt (vgl SZ XX 182, XXIII 379, ZVR 1957, Nr 119).

§ 366 Abs 5 HGB erklärt, dass für den gutgläubigen Erwerber günstigere Vorschriften des ABGB unberührt bleiben. Aber auch § 456 ABGB bestimmt, dass der Pfandbesitzer nur in solchen Fällen geschützt ist, in denen die Eigentumsklage gegen einen redlichen Besitzer nicht statt hat. § 367 ABGB lässt die Eigentumsklage auch in den dort angeführten Fällen zu und überwälzt nur die Beweislast auf den Kläger (Klang in Klang 2, II S 223 und 227). Auch nach diesen Vorschriften ist für die beklagte Partei nichts gewonnen, weil der klagenden Partei der Beweis der Unredlichkeit gelungen ist. Der Klage ist daher mit Recht stattgegeben worden.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Bestimmungen der §§ 41, 50, 52 ZPO.

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