OGH 5Ob215/04k

OGH5Ob215/04k28.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Tittel und Dr. Baumann sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Ingeborg T*****, 2. Heinrich T*****, beide vertreten durch Dr. Anton Mikosch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die Antragsgegner 1. Gertrude M*****, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, 2. Ing. Erik H*****, 3. Margaretha H*****, beide vertreten durch Dipl. Ing. Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen § 13 Abs 2 WEG 1975, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 16. Juli 2004, GZ 1 R 176/02f-135, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 52 Abs 2 WEG 2002, § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Rechtsmittelwerber nicht angegeben haben, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes abgewichen worden sein soll oder inwiefern die Rechtsprechung nicht einheitlich ist (RIS-Justiz RS0043650, RS0042779). In der einzigen im Rechtsmittel zitierten Entscheidung 5 Ob 88/94 = MietSlg 46.521 wurde die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses gerade mangels erheblicher Rechtsfrage verneint und ausgesprochen, dass immer nur an Hand der Umstände des konkreten Falles beurteilt werden kann, ob die Errichtung eines Wintergartens nach Maßgabe des § 13 Abs 2 Z 2 WEG 1975 zu genehmigen ist. Wenn das Rekursgericht im vorliegenden Fall, in dem es sich ebenfalls um die Errichtung eines Wintergartens handelt, zur Auffassung gelangt ist, die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle seien nicht gegeben, so hat es die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten; eine auffallende Fehlbeurteilung des Einzelfalles, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor. § 13 Abs 2 Z 1 WEG 1975 musste das Rekursgericht mangels der Voraussetzungen der Z 2 nicht mehr prüfen, weshalb es auf die äußere Erscheinung des Hauses, auf welche die Rechtsmittelwerber mit ihrem Hinweis auf die Stellungnahme der Ortsbildkommission offenbar abzielen, nicht ankommt. Schließlich ist § 10 Kärntner Bauordnung ("Belege"), auf welche Vorschrift sich die Rechtsmittelwerber berufen, für die privatrechtliche Beurteilung nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG 1975 ohne Bedeutung. Nur am Rande wird bemerkt, dass Abs 1 lit b dieser Bestimmung überdies nur Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentumsobjekts betrifft, wovon im vorliegenden Fall kein Rede sein kann.

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