OGH 5Ob213/00k (RS0115416)

OGH5Ob213/00k5.5.2011

Rechtssatz

Mangelnde Fälligkeit der fremden Schuld kann dem Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB entgegengehalten werden. Dass der Anspruch "mit dem Aufwand entsteht und sofort fällig wird", gilt also nur, soweit die Pflicht des anderen reichte, wobei die Frage nach Bestehen und Umfang dieser Pflicht des anderen eine Vorfrage des Ersatzanspruches nach § 1042 ABGB ist. Ist der Verkürzte für den Bereicherten, eine Schuld eingegangen, so kann er bei deren Fälligkeit Zahlung an sich verlangen. Das setzt aber wiederum voraus, dass jene Schuld, für die die Verbindlichkeit eingegangen wurde, ebenfalls fällig geworden ist.

Normen

ABGB §1042 A

5 Ob 213/00kOGH10.07.2001

Veröff: SZ 74/124

2 Ob 114/03hOGH12.06.2003

Vgl; Beisatz: Die Fälligkeit eines Aufwandersatzanspruches nach § 1042 ABGB setzt nicht nur voraus, dass ein Aufwand für einen anderen getätigt worden, sondern auch, dass eine fremde Obliegenheit erfüllt worden ist. Der Umfang des Anspruches richtet sich ganz nach der fremden Schuld. (T1)

2 Ob 143/09gOGH17.06.2010

Vgl; Vgl Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/67

2 Ob 157/10tOGH05.05.2011

Auch; nur: Mangelnde Fälligkeit der fremden Schuld kann dem Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB entgegengehalten werden. (T2); Veröff: SZ 2011/60

Dokumentnummer

JJR_20010710_OGH0002_0050OB00213_00K0000_004

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