OGH 5Ob2105/96m

OGH5Ob2105/96m11.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Dr.Karl B*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Traunwieser, Dr.Herbert Hübel und Dr.Karin Kovarbasic, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Maria W*****, vertreten durch Dr.Peter Jesch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 72.000,-- S, infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 29.Februar 1996, GZ 53 R 1005/95s-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 19.Mai 1995, GZ 10 C 2459/93-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 4.871,04 S (darin 811,84 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Parteien schlossen am 2.5.1988 einen Maklervertrag über die Vermittlung eines Ferienhauses. Der formularmäßige Vermittlungsauftrag benennt zwei auf Teneriffa bzw "Ibizza" gelegene Häuser. Für den Fall eines Vertragsabschlusses verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung einer Käuferprovision von 3 % zuzüglich Umsatzsteuer (Beil A). Die Beklagte führte in Spanien Verhandlungen über den Ankauf des Hauses in Ibiza.

Mit der am 26.11.1993 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Zahlung der vereinbarten Vermittlungsprovision. Er sei auch vom Verkäufer zur Vermittlung des Kaufvertrages beauftragt worden. Der Kaufpreis habe 2,7 Mill S betragen sollen. Die Beklagte habe hinter dem Rücken des Klägers Verhandlungen gepflogen und einen Kaufvertrag abgeschlossen. Sie habe das Haus an Feriengäste vermietet.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie habe keinen Vermittlungsauftrag erteilt. Der angebliche Verkäufer des Hauses sei nicht Eigentümer gewesen. Er habe der Beklagten nicht Eigentum verschaffen können. Trotz Zahlung eines Kaufpreises von 1,9 Mill S sei sie nicht bücherliche Eigentümerin geworden. Es liege kein gültiger Titel für den Eigentumserwerb vor. Der Verkäufer fordere vereinbarungswidrig einen Aufpreis. Dies habe der Kläger gegen sich gelten zu lassen. Der verlangte Aufpreis von 300.000,-- S werde als Gegenforderung compensando eingewandt. Der Provisionsanspruch des Klägers sei verjährt. Der Anspruch sei am 5.7.1988 fällig geworden, die Verjährungsfrist am 5.7.1991 abgelaufen.

Das Erstgericht stellte die Klageforderung mit 68.400,-- S als zu Recht bestehend und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest, erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger 68.400,-- S zu zahlen und wies das Mehrbegehren von 3.600,-- S (unangefochten) ab.

Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Der klagende Immobilienmakler sei zum Verkauf des Hauses in Ibiza beauftragt worden. Das Objekt sei um 2,3 Mill S angeboten worden. Die Beklagte habe sich für das Objekt interessiert und am 2.5.1988 bestätigt, daß ihr das Objekt vom Kläger zum Kauf angeboten worden sei. Sie habe sich verpflichtet, für den Fall des Kaufes dem Kläger eine Vermittlungsprovision von 3 % zuzüglich 20 % Umsatzsteuer zu zahlen. Im Büro des Klägers habe die Beklagte mit dem Verkäufer gesprochen. Der Kläger habe nichts darüber erfahren, daß es zum Kauf der Liegenschaft durch die Beklagte gekommen sei. Im Februar 1993 habe der Kläger seine Maklerprovision eingefordert. Die Beklagte habe geantwortet, daß das Haus erst dann gekauft werden könne, wenn ein Grundbuchsauszug vorliege. Diesen besitze immer noch der Vorbesitzer des Verkäufers. Die Beklagte habe kein Interesse mehr (am Ankauf). In einem weiteren Schreiben habe die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, daß der Verkäufer niemals Eigentümer des Hauses gewesen sei. Tatsächlich sei es zu einer Willensübereinstimmung zwischen dem Verkäufer und der Beklagten über die Liegenschaft zum Preis von 1,9 Mill S gekommen. Die Besichtigung und der Kauf des Hauses seien im Sommer 1988 erfolgt. Die Beklagte habe den Kaufpreis bezahlt. Sie habe den Hausschlüssel erhalten und bewohne fallweise das Haus. Die rechtliche Durchführung des Kaufvertrages bereite Schwierigkeiten. Bücherliche Eigentümer seien andere Personen als der Verkäufer.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß dem Handelsvertreter für jedes durch seine Tätigkeit zustandegekommene Geschäft eine Provision gebühre. Diese werde mit dem Abschluß des Geschäftes erworben. § 6 HVG finde gemäß § 29 Abs 1 HVG auch auf andere Geschäftsvermittler Anwendung. Voraussetzung für das Entstehen des Provisionsanspruchs seien der gültige Abschluß eines Maklervertrages, das vermittelnde Tätigwerden des Maklers, das Zustandekommen des Hauptgeschäftes und die Kausalität des Maklers für den Abschluß dieses Geschäftes. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der Provisionsanspruch sei nicht verjährt, weil der Kläger erst Ende 1992/Anfang 1993 vom Geschäftsabschluß Kenntnis erlangt habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß die Klage abgewiesen wurde. Auf den Maklervertrag sei gemäß § 36 IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Dies gelte auch für die Frage der Verjährung. Der Abschluß eines Maklervertrages am 2.5.1988 sei nicht mehr strittig. Auf diesen seien die Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes 1921 trotz des am 1.März 1993 in Kraft getretenen HVG 1993 infolge der Übergangsvorschrift des § 29 Abs 2 HVG 1993 weiterhin anzuwenden. Hinsichtlich einer Voraussetzung des Provisionsanspruchs, nämlich des Zustandekommens des Hauptgeschäftes, lägen noch nicht alle erforderlichen Feststellungen vor. Der Kaufvertrag wäre gemäß §§ 31 f IPRG nach spanischem Recht zu beurteilen. Darauf komme es hier aber nicht an, weil der Provisionsanspruch verjährt sei. Auszugehen sei von einem (behaupteten) im Juli 1988 zustandegekommenen Kaufvertrag. Für die Verjährung von Provisionsansprüchen von Immobilienmaklern sei nicht die Verjährungsfrist des § 1486 ABGB, sondern die spezielle Verjährungsvorschrift des § 17 HVG 1921 maßgebend. Der Maklervertrag habe sich nur auf die einmalige Vermittlung der Liegenschaft in Spanien bezogen. Die Verjährungsfrist habe gemäß § 17 Abs 2 zweiter Fall HVG mit dem Ende des Jahres des Abschlusses des Hauptgeschäfts, somit am 31.12.1988, begonnen. Die Frist sei am 31.12.1991 abgelaufen, die Klage aber erst am 26.11.1993 bei Gericht eingelangt. Auf Tatsachen, die eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung rechtfertigen könnten, habe sich der Kläger nicht berufen. Er habe auch keine die Verjährung hemmende Anmeldung der Provisionsforderung gemäß § 17 Abs 3 HVG behauptet. Beim Maklervertrag sei der Auftraggeber selbst abrechnungspflichtig. Das Maklerverhältnis sei mit dem Vermittlungserfolg beendet gewesen. Danach hätte die Beklagte als Auftraggeberin unverzüglich abrechnen müssen. Auf die Kenntnis des Klägers über den Abschluß des Kaufvertrages komme es in der Verjährungsfrage nicht an. Es wäre dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, sich zu einem früheren Zeitpunkt die Kenntnis vom Abschluß des Hauptgeschäftes zu verschaffen. Wegen Verjährung der Klageforderung brauche nicht mehr geprüft werden, ob der Beklagten allenfalls aus dem Titel des Schadenersatzes eine Gegenforderung zustehe.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Zur Rechtsfrage, ob die bloße Unkenntnis des Maklers vom erfolgten Abschluß des Hauptgeschäftes den Beginn der Verjährung verhindere, liege keine "abschließende" oberstgerichtliche Judikatur vor. In der Entscheidung 6 Ob 697/88 sei die Frage ausdrücklich offen gelassen worden.

Mit seiner ordentlichen Revision beantragt der Kläger die Abänderung dahin, daß der Klage stattgegeben werde; hilfsweise werden Aufhebungsanträge zur Verfahrensergänzung gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht erkannten Grund zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß auf den Zivilmaklervertrag trotz des Auslandsbezuges (der vermittelte Kaufvertrag wäre nach der lex loci zu beurteilen) gemäß § 36 IPRG österreichisches Recht anzuwenden ist (MietSlg 38.734/50). Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, daß für den Maklervertrag die Bestimmungen des HVG BGBl 1921/348 in der vor dem HVG 1993 geltenden Fassung maßgeblich sind (§ 29 Abs 2 HVG 1993). Die Verjährung des Provisionsanspruchs des Immobilienmaklers ist nach übereinstimmender Auffassung in Lehre und Rechtsprechung nach § 17 HVG zu beurteilen. § 29 Abs 1 HVG in der anzuwendenden Fassung verweist für nicht ständig betraute Makler ausdrücklich (ua) auf die Bestimmungen der §§ 6 und 17 HVG. Der Provisionsanspruch wird mangels anderer Vereinbarung mit dem Abschluß des Geschäfts erworben (§ 6 Abs 2 HVG). Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, daß dieser Abschluß im Juli 1988 erfolgte. Das Gesetz legt den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 17 Abs 1 HVG) für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen wurden, mit dem Schluß des Jahres fest, in dem die Abrechnung stattgefunden hat, für Ansprüche, die nicht in die Abrechnung einbezogen wurden, mit dem Schluß des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis gelöst wurde. Für Ansprüche, die erst nach Lösung des Vertragsverhältnisses abzurechnen sind, beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem die Abrechnung hätte stattfinden sollen (§ 17 Abs 2 HVG). Es ist ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung, daß die Verjährungsvorschrift des § 17 HVG auf den Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers voll anzuwenden ist und daß danach die Verjährungsfrist mit dem Schluß des Jahres zu laufen beginnt, in dem der die Verjährung auslösende Umstand eingetreten ist (6 Ob 697/88 = ImmZ 1990, 121; EvBl 1993/178 ua). Gemäß § 29 Abs 2 HVG ist über die Provision ohne Verzug abzurechnen, nachdem der unbedingte Anspruch auf die Provision erworben worden ist (§ 6 Abs 2 leg cit). In der Entscheidung 6 Ob 697/88 wurde zwar eine Abrechnungspflicht des Maklers erwähnt (wogegen sich Jabornegg in ÖJZ 1992, 644 [655] wandte), diese Ansicht war aber für den dort zu entscheidenden Fall nicht entscheidungswesentlich, weil die Verjährung infolge Anmeldung der Provision durch den Makler gemäß § 17 Abs 3 HVG gehemmt war. Jabornegg kann jedenfalls insofern zugestimmt werden, daß das HVG für den Beginn der Verjährung von der Abrechnungspflicht des Geschäftsherrn ausgeht, den diese Pflicht vor allem in den typischen Fällen des Handelsvertreterrechtes trifft, bei denen der Geschäftsherr selbst ohne weitere Mitwirkung und Kenntnis des Handelsvertreters die vermittelten Geschäfte abschließt. Ob daneben auch den Handelsvertreter (oder Makler) eine Abrechnungspflicht trifft (die sich ja nur in der Anmeldung der Provisionsforderungen erschöpfen könnte), kann dahingestellt bleiben. Für die Verjährung maßgeblich ist jedenfalls die Abrechnung des Geschäftsherrn, worauf der Handelsvertreter (Makler) einen - neben dem im außerstreitigen Verfahren durchzusetzenden Anspruch auf Bucheinsicht gemäß § 15 HVG - klagbaren Anspruch hat (§ 14 HVG; SZ 63/118, 65/165). Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, daß die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis des Maklers vom Abschluß des vermittelten Rechtsgeschäfts zu laufen beginne und kann dafür die Meinung Jaborneggs (aaO 655 f) ins Treffen führen. Dem kann darin gefolgt werden, daß das Maklervertragsverhältnis mit dem Abschluß des vermittelten Geschäfts, also dem Vermittlungserfolg, beendet wird, daß der Auftraggeber danach unverzüglich abzurechnen hat und daß die dreijährige Verjährung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und abgerechnet hätte werden müssen, beginnt. Hingegen kann die Ansicht, daß zusätzlich für den Verjährungsbeginn auch noch die Kenntnis des Handelsvertreters (des Maklers) vom Abschluß des Rechtsgeschäfts und der Abrechnungspflicht des Geschäftsherrn vorliegen müsse, nicht geteilt werden. Jabornegg begründet seine Meinung damit, daß andernfalls der Geschäftsherr für ein erfolgreiches Verheimlichen von Geschäftsabschlüssen geradezu belohnt würde (Jabornegg, HVG 424). Ein Rechtsschutzdefizit des provisionsberechtigten Maklers (Handelsvertreters), daß er also gar nicht in der Lage wäre, seinen Provisionsanspruch infolge Unkenntnis des Abschlusses des vermittelten Geschäfts durchzusetzen, liegt nicht vor. Dem Handelsvertreter ist im § 17 Abs 3 HVG die Möglichkeit eingeräumt, seinen Anspruch beim Geschäftsherrn (formlos) anzumelden. Bis zum Einlangen einer schriftlichen Antwort des Geschäftsherrn ist die Verjährung gehemmt. Diese gesetzliche Vorschrift wäre überflüssig, wenn es ohnehin (auch) auf die Kenntnis des Handelsvertreters über den Geschäftsabschluß als Voraussetzung für den Beginn der Verjährung ankäme. Ein Verheimlichen des Geschäftsabschlusses durch den Geschäftsherrn durch eine wahrheitswidrige Antwort auf die Anmeldung der Provisionsforderung hätte zwar zur Folge, daß wegen dieser Antwort die Fortlaufshemmung der Verjährung weggefallen wäre, der Verjährungseinrede des Geschäftsherrn könnte der Handelsvertreter aber den Einwand der Arglist oder des Rechtsmißbrauchs erfolgreich entgegensetzen (SZ 61/233). § 17 HVG normiert verschiedene Verjährungstatbestände. Die Kenntnis des Provisionsgläubigers über die Anspruchsvoraussetzungen ist nicht als Verjährungsvoraussetzung angeführt (vgl für den Verjährungsbeginn von Schadenersatzforderungen § 1489 ABGB, der die Kenntnis über Schaden und Schädiger voraussetzt). Eine ergänzungsbedürftige, planwidrige Gesetzeslücke kann nicht erkannt werden. Die Verjährungsvorschriften bezwecken die Rechtssicherheit und wollen den zeitbedingten Beweisschwierigkeiten begegnen. Sie benachteiligen den sorglosen Gläubiger und den, der von seinem Recht innerhalb der Verjährungsfrist bei bestem Willen keine Kenntnis erlangen konnte. Der sorglose Gläubiger ist nicht schutzwürdig. Die Verjährung ist auch ein Druckmittel zur Vermeidung von Nachlässigkeiten in der Rechtsausübung. Selbst im Schadenersatzrecht, das für den Beginn der Verjährung die Kenntnis des Gläubigers von Schaden und Schädiger voraussetzt, wird die Auffassung vertreten, daß die Verjährung schon ab dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem der Geschädigte die Tatsachen in zumutbarer Weise feststellen hätte können (SZ 50/87 uva; zur Erkundigungspflicht des Gläubigers: JBl 1990, 648). Zum Schutz des Provisionsgläubigers vor unbilligen Verjährungsfolgen normiert das Gesetz den angeführten Hemmungsgrund. Wenn der Makler von seinem Anmeldungsrecht keinen Gebrauch macht, handelt er sorglos und hat die Verjährungsfolgen gegen sich gelten zu lassen. Wenn man über den Gesetzestext hinaus die Kenntnis des Gläubigers über den Abschluß des den Provisionsanspruch auslösenden Geschäftsfalls als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn bejahte, liefe dies darauf hinaus, daß es im Belieben des Provisionsgläubigers stünde, die Verjährung hinauszuschieben. Dies kann mit den angeführten, vom Gesetzgeber beabsichtigten Zwecken der Verjährungsvorschriften nicht in Einklang gebracht werden. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Verjährung des Provisionsanspruchs bejaht.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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