OGH 5Ob209/74 (RS0040754)

OGH5Ob209/742.10.1974

Rechtssatz

Die Präklusionswirkung des Zwischenurteils erstreckt sich nur auf den Anspruchsgrund betreffende Tatsachen und Einwendungen, die vor dem Schluss der Verhandlung über den Grund des Anspruches eingetreten waren und nach den Verfahrensgesetzen in diesem Verfahrensabschnitt geltend gemacht werden konnte. Es kann daher im Verfahren über die Anspruchshöhe trotz der Rechtskraft des Zwischenurteils über den Grund des Anspruches eingewendet werden, dass nachträglich rechtsbegründende Tatsachen weggefallen oder rechtsvernichtende Tatsachen eingetreten sind.

Normen

ZPO §393 Abs1

5 Ob 209/74OGH02.10.1974
1 Ob 65/75OGH21.05.1975

Ähnlich

9 Ob 254/02xOGH22.01.2003
2 Ob 4/08iOGH24.09.2008

Auch

1 Ob 103/11wOGH21.06.2011

Auch; Beisatz: Sollen die im Verfahren über die Anspruchshöhe zu prüfenden Einwendungen die Wiederaufnahmsklage aber ersetzen, müssen die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine (erfolgreiche) Wiederaufnahmsklage verwirklicht sein. (T1)

4 Ob 52/18bOGH25.09.2018

Auch

2 Ob 213/19sOGH18.12.2020

Beisatz: Hier: Nachträglicher Verkauf der Sache und somit nachträglich endgültiges Unterbleiben der geplanten Reparatur. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19741002_OGH0002_0050OB00209_7400000_001

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