Spruch:
Gegen die in § 349 ZPO. aufgezählten Entscheidungen ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig, daher auch nicht gegen den Ausspruch, daß die Weigerung eines Zeugen, auszusagen, unrechtmäßig sei. Dieser Grundsatz erfährt nur dann eine Einschränkung, wenn in dieser Sache keine weiteren anfechtbaren Entscheidungen zu erwarten sind. Die Zustellung einer nicht abgesondert anfechtbaren Entscheidung eröffnet noch kein weiteres Rekursrecht.
Entscheidung vom 15. November 1967, 5 Ob 208/67.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt-Wien; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Im vorliegenden Rechtsstreit sprach das Erstgericht mit Beschluß vom 19. Mai 1967 aus, daß die Verweigerung der Aussage durch die Zeugen X und Y ungerechtfertigt sei. Dagegen erhoben diese Zeugen Rekurs.
Diesen wies das Rekursgericht als unzulässig zurück.
Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobene Rekurs der beiden Zeugen nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Rekurs ist zwar zulässig, aber unbegrundet.
Nach § 349 (1) ZPO. findet gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung, als Zeuge auszusagen, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Im vorliegenden Fall kommt der im Spruch 215 Punkt 1. (vgl. GlUNF. 6309) aufgestellte Grundsatz nicht zur Anwendung, da die Hauptsache noch nicht abgeschlossen ist und den Rekurswerbern noch die Anfechtung der bisher noch nicht ergangenen und daher zu erwartenden Beschlüsse zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer Zeugnispflicht (§ 325 ZPO.) - gegen diese im § 349 ZPO. nicht genannten Beschlüsse wird daher ein abgesondertes Rechtsmittel zulässig sein - offensteht (vgl. Fasching, Komm. III S. 464, Anm. 2 zu § 349 ZPO.).
Der im Rekurs zitierten Entscheidung Rspr. 1934 Nr. 232 lag ebenso wie der dort angeführten Vorentscheidung SZ. II 49 ein anderer Sachverhalt zugrunde, da in diesen besonderen Fällen die Geltendmachung der Beschwerde mit einem Rechtsmittel gegen eine andere Entscheidung nicht mehr möglich war. Es unterscheidet sich auch der vorliegende Sachverhalt von jenem, der der in dieser Sache ergangenen Entscheidung vom 8. Juli 1966, ONr. 72 (= 5 Ob 194/66), zugrunde lag, weil dort bereits eine Geldstrafe auferlegt worden war. Daß der Beschluß des Erstgerichtes den hierdurch betroffenen Zeugen zugestellt wurde, eröffnet ihnen schließlich auch kein weiteres als das in § 349 ZPO. vorgesehene Rekursrecht. Den von ihnen trotzdem erhobenen abgesonderten Rekurs wies das Rekursgericht daher mit Recht zurück. Deshalb war dem Rekurs der Erfolg zu versagen.
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