OGH 5Ob2070/96i

OGH5Ob2070/96i24.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ernst K*****, Geschäftsmann, ***** vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die Antragsgegnerin "R*****" P***** Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung, ***** vertreten durch Dr.Peter Posch und Dr.Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wegen Angemessenheit des begehrten Hauptmietzinses gemäß § 12 Abs 3 MRG infolge Revisionsrekurses des Antragsteller gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 29. November 1995, GZ 22 R 441/95-31, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 14.August 1995, GZ 18 Msch 4/94-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht gab dem Antrag des Vermieters teilweise statt und setzte den angemessenen Hauptmietzins fest.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gegnerin statt, wies den Antrag ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 37 Abs 3 Z 16 - 17 MRG iVm § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) nicht gebunden.

Nach § 528 a ZPO iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Entscheidungswesentlich war hier die durch die Auslegung eines bestimmten Mietvertragsinhaltes zu gewinnende Erkenntnis, ob eine Verknüpfung zwischen dem in diesem Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumten Recht der Untervermietung zu der gleichfalls im Vertrag entsprechend der gesetzlichen Regelung getroffenen Vereinbarung im Fall einer Unternehmensveräußerung besteht und ob daher - je nach dem Ergebnis dieser Vertragsauslegung - eine Anhebung des Hauptmietzinses gegenüber der das Unternehmen des ursprünglichen Hauptmieters betreibenden Antragsgegnerin als Erwerberin des Unternehmens zulässig ist oder nicht.

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt jedoch eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dar, es läge denn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unhaltbares Auslegungsergebnis vor (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 502 JN mw Judikaturhinweisen; vgl auch EFSlg 73.017 f). Dies ist hier nicht erkennbar.

Demnach war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte