Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. In § 66 Abs 1 AußStrG nF sind die Revisionsrekursgründe taxativ aufgezählt (ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 54). Nach § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG nF kann in einem Revisionsrekurs nur geltend gemacht werden, dass das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war. Die Antragsgegnerin macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend, die Erstrichterin habe ihre Manuduktionspflicht verletzt und einen aus der unterlassenen amtswegigen Beiziehung eines Sachverständigen resultierenden Stoffsammlungsmangel zu vertreten; dabei handelt es sich - gegebenenfalls - um Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Rekursgericht inhaltlich behandelt und verneint hat. Vom Rekursgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können aber auch nach dem neuen Recht des außerstreitigen Verfahrens im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (Fucik/Kloiber, AußStrG, § 66 Rz 3).
2. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Rekursgericht hätte die vom Erstgericht ohne Sachverständigenbeweis lediglich aufgrund eines Privatgutachtens getroffene Annahme der Standsicherheit des Hauses nicht für unbedenklich erachten dürfen, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1, § 503 ZPO Rz 149). In § 66 Abs 1 AußStrG nF sind die Bekämpfung von Tatsachengrundlage und Beweiswürdigung nicht als Revisionsrekursgründe genannt; der Oberste Gerichtshof ist daher im Außerstreitverfahren auch weiterhin nicht Tatsacheninstanz, weshalb Fragen der Beweiswürdigung nicht mehr mit Erfolg Gegenstand eines Revisionsrekurses sein können.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.
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