5 Ob 202/09f | OGH | 11.02.2010 |
Dokumentnummer
JJR_20100211_OGH0002_0050OB00202_09F0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
§ 12a Abs 8 MRG dient der Rechtssicherheit. Die Entscheidung nach § 12a Abs 8 MRG, welche feststellenden und (noch) nicht rechtsgestaltenden Charakter hat, bindet nicht nur Altmieter und Vermieter, sondern auch den - im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorhandenen (unter Umständen überhaupt noch ungewissen) - Unternehmenserwerber bzw Pächter. Eine wegen Unternehmensveräußerung innerhalb eines Jahres ex lege eingetretene Bindungswirkung der Entscheidung nach § 12a Abs 8 MRG geht nicht wieder verloren, wenn die Anzeige gemäß Abs 1 leg cit nicht bzw verspätet erstattet wird.
5 Ob 202/09f | OGH | 11.02.2010 |
JJR_20100211_OGH0002_0050OB00202_09F0000_001
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