5 Ob 2015/96a | OGH | 16.04.1996 |
1 Ob 35/03h | OGH | 25.03.2003 |
Auch; Beisatz: Schloss der Kraftfahrzeughändler für zu Probefahrten bestimmte Kraftfahrzeuge, namentlich für Vorführwagen keine - sein wirtschaftliches Risiko begrenzende - (Voll-)Kaskoversicherung ab, will er aber das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung des Fahrzeugs anlässlich einer Probefahrt dennoch nicht selbst tragen, so muss er den Kaufinteressenten über die fehlende Versicherung schon vor Antritt der Probefahrt aufklären. Unterblieb eine solche Aufklärung, so folgt daraus als konkludente Vereinbarung im Sinne des §863 Abs2 ABGB, dass der Kaufinteressent für leicht fahrlässige Beschädigungen des Kraftfahrzeugs dann nicht haften soll, wenn der Schaden in Verwirklichung einer für Probefahrten typischen Gefahr eintrat. Besteht für das Fahrzeug eine (Voll-)Kaskoversicherung und will der Händler im Schadensfall auch den Selbstbehalt nicht tragen, so muss er den Kunden auch über diese Risikoverteilung schon vor Antritt der Probefahrt informieren. (T1); Veröff: SZ 2003/30 |
2 Ob 154/06w | OGH | 05.10.2006 |
Auch; Beisatz: Es bestehen keine Bedenken, die Kriterien zur unentgeltlichen Überlassung von Kraftfahrzeugen auch auf die entgeltliche Gebrauchsüberlassung aufgrund eines Mietvertrages anzuwenden, zumal auch hier die auf die Einschränkung des Haftungsrisikos bezogene Erwartungshaltung des Mieters geschützt werden soll. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19960416_OGH0002_0050OB02015_96A0000_001
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