OGH 5Ob199/98w (RS0111202)

OGH5Ob199/98w15.12.1998

Rechtssatz

Die Verwendung des Begriffs "außerhalb eines Gründerzeitviertels" ohne weitere, wenigstens schlagwortartige Hinweise auf die Qualität der Lage reicht nicht aus. Mit dem Hinweis im Mietvertrag, ein Haus liege nicht in einem Gründerzeitviertel wird daher einem Mieter bei Mietvertragsabschluß kein für den Lagezuschlag maßgebender Umstand bekanntgegeben.

Normen

MRG idF 3. WÄG §16 Abs4

5 Ob 199/98wOGH15.12.1998

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0050OB00199_98W0000_002

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