European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00199.21G.1104.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters auf Gewährung von Verfahrenshilfe ab. Das Rekursgericht wies dessen dagegen erhobenen Rekurs als verspätet zurück.
[2] Mit seinem – nach den Ergebnissen des vom Erstgericht durchgeführten Verbesserungsverfahrens als Revisonsrekurs zu wertenden – „Einspruch“ bekämpft der Vater diesen Beschluss des Rekursgerichts.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[4] 1. Gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG sind (auch) in außerstreitigen Verfahren Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0017155). Solche Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0052781, RS0036078).
[5] 2. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Formalentscheidungen der zweiten Instanz, mit welchen eine Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt wird (RS0044213; RS0012383). Darunter fällt auch die Zurückweisung eines Rekurses als verspätet.
[6] 3. Der Revisionsrekurs des Vaters ist daher jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Aufgrund dieser absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung des Formgebrechens der fehlenden Anwaltsunterschrift (RS0005946). Auch auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses ist nicht mehr einzugehen (RS0006451).
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