European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0050OB00199.18B.0117.000
Spruch:
Die
Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Die Antragstellerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 18. 12. 2018 ihren außerordentlichen
Revisionsrekurs zurückgezogen. In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist die
Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz RS0110466 [T7]).
Eine ohne
Freistellung durch den Obersten Gerichtshof (§ 71 Abs 2 AußStrG) eingebrachte
Revisionsrekursbeantwortung dient nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Für die von der Antragstellerin eingebrachte Rechtsmittelbeantwortung kommt daher auch nach den Billigkeitskriterien des § 37 Abs 3 Z 17 MRG ein Kostenersatz nicht in Betracht (vgl 5 Ob 114/14x mwN).
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