OGH 5Ob198/75 (RS0021765)

OGH5Ob198/7521.10.1975

Rechtssatz

Ist ein Unternehmer in Konkurs verfallen, der Masseverwalter aber in einen vom ihm abgeschlossenen Werkvertrag eingetreten, ist der Masseverwalter auch verpflichtet, für die Behebung von gerügten Mängeln Sorge zu tragen; bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages durch Behebung dieser Mängel ist der Besteller, von Schikane abgesehen, auch dem Masseverwalter gegenüber berechtigt, die gesamte Gegenleistung zu verweigern (zu dieser Frage ausdrückliche Ablehnung der E SZ 44/69).

Normen

ABGB §1167
ABGB §1170
KO §21 Abs1

5 Ob 198/75OGH21.10.1975

Veröff: EvBl 1976/92 S 180 = SZ 48/108

6 Ob 699/76OGH20.01.1977
1 Ob 707/85OGH11.12.1985

nur: Ist ein Unternehmer in Konkurs verfallen, der Masseverwalter aber in einen vom ihm abgeschlossenen Werkvertrag eingetreten, ist der Masseverwalter auch verpflichtet, für die Behebung von gerügten Mängeln Sorge zu tragen. (T1)

4 Ob 541/88OGH12.07.1988

Veröff: RdW 1988,452 = SZ 61/170 = EvBl 1989/62 S 217 = RZ 1988/61 S 277 = WBl 1988,439

2 Ob 260/05gOGH29.06.2006

Auch; Beisatz: Dabei kann sich der Masseverwalter nicht erfolgreich darauf berufen, dass ihm dies wegen der Betriebseinstellung der Gemeinschuldnerin nicht mehr möglich sei. Es obliegt ihm, die allenfalls erforderlichen Mängelbehebungen durch andere Unternehmer durchführen zu lassen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19751021_OGH0002_0050OB00198_7500000_001

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