Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG und § 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall steht fest, dass aufgrund massiver Schäden an der Gebäudefassade ohnedies nur eine Gesamterneuerung der Fassadenbeschichtung zur Behebung der Mängel und Verhinderung massiver Folgen führt. Dass diesfalls der Beschluss der Mehrheit der Wohnungseigentümer, bei dieser Gelegenheit einen Vollwärmeschutz anbringen zu lassen, im Sinn des gängigen dynamischen Erhaltungsbegriffs eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung sein kann, begegnet keinen Bedenken. Dass die Mehrkosten allein für den Vollwärmeschutz ca S 500.000 wären, ist den maßgeblichen Feststellungen nicht zu entnehmen.
Es entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass an die Auslegung des Begriffes der "ordnungsgemäßen Erhaltung" kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0083096 ua). Gerade weil der Abgrenzung zwischen ordentlicher Verwaltung und wichtiger Veränderung ein wirtschaftlicher Gesichtspunkt zugrunde gelegt werden muss, zielen auch zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung des Hauses, selbst wenn damit erstmals ein im Zeitpunkt der Durchführung der Arbeit ortsüblicher Standard geschaffen wird (SZ 74/194; RIS-Justiz RS0083121). Durch den weiten ("dynamischen" oder "elastischen") Erhaltungsbegriff ist es zu einer Ausdehnung des Bereichs der ordentlichen Verwaltung im Sinn des § 14 Abs 1 Z 1 WEG zu Lasten der außerordentlichen Verwaltung im Sinn des § 14 Abs 3 WEG (Veränderungen/Verbesserungen) gekommen.
Dabei ist dem Gericht ein Beurteilungsspielraum je nach Lage des Einzelfalls eingeräumt (RIS-Justiz RS0116139). Steht daher wie im vorliegenden Fall nicht fest, dass wirtschaftliche Gesichtspunkte gegen die Art der beschlossenen Sanierungsmaßnahme sprechen - ein Mehraufwand von S 500.000 ist nicht erwiesen -, ist die von den Vorinstanzen gefundene Lösung im Einklang mit dazu ergangener Rechtsprechung und daher nicht zu beanstanden.
Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels des Antragstellers zu führen.
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