OGH 5Ob193/71 (RS0053483)

OGH5Ob193/7113.9.2022

Rechtssatz

Auch eine nachträgliche Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Enteignung als wahrscheinlich vorausgesehen werden konnte, kann die Höhe des zu ersetzenden Verkehrswertes beeinflussen. Wenn am Rande einer sich allmählich vergrößernden Stadt ausschließlich wegen der Erwartung der Einbeziehung dieser Randgebiete in das verbaute Gebiet kein oder nur ein geringer Grundstücksverkehr in bezug auf die bisher rein landwirtschaftlich genutzten Grundstücke stattfindet, dann können diese Gebiete mit Recht als Bauerwartungsland angesprochen werden, auch wenn ein nachfolgender Flächenwidmungsplan sie noch als Grünland einstufte. Ihr Verkehrswert wird dementsprechend zu beurteilen sein.

RS wurde ursprünglich zu § 13 BStG 1948 erstellt.

 

Normen

BStG §18 Abs1
EisbEG §4 A

5 Ob 193/71OGH01.09.1971
6 Ob 8/72OGH20.01.1972

nur: Auch eine nachträgliche Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Enteignung als wahrscheinlich vorausgesehen werden konnte, kann die Höhe des zu ersetzenden Verkehrswertes beeinflussen. (T1)

6 Ob 113/72OGH08.06.1972

nur T1; Beisatz: Diese Verwendungsmöglichkeit darf aber nicht in unbestimmter Zukunft liegen. (T2)

5 Ob 151/72OGH03.10.1972

nur T1; Beis wie T2

7 Ob 68/73OGH30.05.1973

Vgl auch; Beisatz: Zum Begriff Bauland und Bauerwartungsland. (T3) <br/>Veröff: ImmZ 1973,302

5 Ob 156/73OGH26.09.1973

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Wertung als Bauerwartungsland abgelehnt. (T4)

6 Ob 160/74OGH14.08.1974

nur T1

7 Ob 146/74OGH05.09.1974

nur T1; Beis wie T4

5 Ob 63/75OGH06.05.1975

nur T1; Beisatz: Wertung als Bauerwartungsland vorgenommen. (T5)

4 Ob 570/83OGH28.06.1983

Auch; nur T1

2 Ob 524/83OGH28.06.1983

nur T1; Beisatz: Dem Umstand, dass sich eine Stadt allmählich vergrößert, kann Bedeutung zukommen. (T6)

3 Ob 541/83OGH10.08.1983

Auch; nur T1

2 Ob 621/85OGH08.10.1985

Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 524/83

3 Ob 46/11bOGH06.07.2011

Auch; nur T1

1 Ob 201/13kOGH21.11.2013

Vgl

1 Ob 138/13wOGH27.02.2014

Vgl auch; Beis wie T3

1 Ob 25/14dOGH27.02.2014

Auch

7 Ob 158/15hOGH16.10.2015

nur T1

10 Ob 109/15zOGH22.02.2016
10 Ob 26/22dOGH13.09.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Keine den Verkehrswert beeinflussende, zum Zeitpunkt der Enteignung vorhersehbare nachträgliche Entwicklung, wenn feststand, dass keine anderweitigen Entwicklungsszenarien als die (landwirtschaftliche) Grünlandnutzung vorgesehen waren. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19710901_OGH0002_0050OB00193_7100000_002

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