European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00019.21M.0318.000
Spruch:
Die Zurückziehung des ordentlichen Revisionsrekurses dient zur Kenntnis.
Der Akt wird an das Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 8. März 2021 erklärt, den von ihr erhobenen Revisionsrekurs zurückzuziehen. In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist diese Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz RS0110466 [T7]). Dies gilt auch im Grundbuchsverfahren (5 Ob 37/08i).
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