OGH 5Ob191/03d (RS0119045)

OGH5Ob191/03d24.10.2013

Rechtssatz

Die freiwillige Feilbietung soll nur ultima ratio sein. Vor einer öffentlichen Feilbietung hat das Verlassenschaftsgericht (oder der Gerichtskommissär) die Erben auf die Möglichkeit der Gründung einer Erwerbsgesellschaft hinzuweisen und ihnen allenfalls hiezu eine angemessene Frist zu setzen. Zugrundezulegen ist, dass hier ein amtswegiges Vorgehen des Verlassenschaftsgerichts gefordert ist, was einen entsprechenden Antrag eines erbserklärten Erben überflüssig macht. Ihm käme allenfalls ein Anregungsrecht zu.

Normen

WEG 2002 §12 Abs2

5 Ob 191/03dOGH11.05.2004
3 Ob 295/04kOGH30.06.2005

nur: Die freiwillige Feilbietung soll nur ultima ratio sein. Vor einer öffentlichen Feilbietung hat das Verlassenschaftsgericht (oder der Gerichtskommissär) die Erben auf die Möglichkeit der Gründung einer Erwerbsgesellschaft hinzuweisen und ihnen allenfalls hiezu eine angemessene Frist zu setzen. (T1)

5 Ob 200/08kOGH21.10.2008

Ähnlich

6 Ob 92/13tOGH24.10.2013

Vgl; Beisatz: Die Versteigerung nach § 12 Abs 2 WEG ist von Amts wegen durchzuführen. Die Abweisung eines entsprechenden Antrags eines Erben, der bereits die Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist nicht geeignet, das Gericht von seiner amtswegigen Verpflichtung zu entbinden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20040511_OGH0002_0050OB00191_03D0000_003

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