Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die Anfechtung seiner Entscheidung zwar für zulässig erklärt, weil es meinte, von den Grundsätzen der höchstgerichtlichen Judikatur über die Festsetzung eines besonderen Aufteilungsschlüssels für die Liftkosten einer Wohnungseigentumsanlage abgewichen zu sein, doch trifft dies wegen des vom Rekursgericht selbst hervorgehobenen Umstandes, dass besondere Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren, nicht zu. Es liegen auch sonst die in § 528 Abs 1 ZPO iVm § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Grichtshofes nicht vor. Dies aus folgenden Gründen:
Die Rechtsmittelwerberin erkennt selbst, dass die in § 19 Abs 3 Z 1 WEG "bei Vorliegen erheblicher Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit" vorgesehene Festsetzung eines besonderen Aufteilungsschlüssels für die Liftkosten eine Ermessensentscheidung ist, die im Regelfall keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (idS zuletzt WoBl 2000, 361/196). Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes kommt daher aus materiellrechtlichen Gründen nur dann in Betracht, wenn das Rekursgericht den ihm durch die Judikatur vorgegebenen Beurteilungsspielraum verlassen hat (WoBl 1998, 310/203 ua).
Einen solchen "Ermessensexzess" sieht die Rechtsmittelwerberin darin, dass ihr als Inhaberin eines erdgeschoßigen, nur von der Straße her betretbaren Geschäftslokals die teilweise Befreiung von den ihrem Nutzwertanteil entsprechenden Liftkosten verweigert wurde, obwohl in ähnlichen Fällen wegen "objektiver Minderbenützungsmöglichkeit" stets eine Änderung des Aufteilungsschlüssels zugestanden worden sei, in der zu 5 Ob 2423/96a (WoBl 1998, 310/203) ergangenen Entscheidung etwa die Reduzierung der Kostenbelastung um vier Fünftel. Bei dieser Argumentation werden jedoch einige Umstände außer Betracht gelassen, die im konkreten Fall eine abweichende Beurteilung ermöglichen, ohne den Ermessensspielraum zu verlassen. So werden durch die Liftanlagen zwei Untergeschoße erschlossen, die neben Waschküchen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräumen (im tiefer gelegenen Geschoß) auch Coloniaräume beherbergen, sodass sie - gemessen an der objektiven Nutzungsmöglichkeit aller Mit- und Wohnungseigentümer - besonders häufig aufgesucht werden; dazu verfügt die Wohnungseigentumsanlage über mehrere jedem Mit- und Wohnungseigentümer zugängliche Dachterrassen, von denen eine sogar besonders groß und begrünt ist. Schon wegen dieser Besonderheiten lässt sich die Beibehaltung des allgemeinen Aufteilungsschlüssels auch für die Liftkosten rechtfertigen, ohne die bisherigen Judikaturgrundsätze zu verlassen oder ihnen gar zu widersprechen. Ob die Antragstellerin nicht doch über ein Kellerabteil im zweiten Untergeschoß verfügt (auch wenn sie es nicht benützt), kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Überprüfung und Würdigung jener Umstände, die in der Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin Mag. Annemarie K***** gegen die Festsetzung eines besonderen Verteilungsschlüssels für die Liftkosten ins Treffen geführt wurden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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